Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

56. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 22, 22a, 22b und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 22,, 22a, 22b und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2023,, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 214/2022, wird wie folgt geändert:Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird nach Abs. 3b folgender Abs. 3c eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 3 b, folgender Absatz 3 c, eingefügt:

  • ?(3c)Absatz 3 cWurde für die Schule eine Festlegung gemäß § 36a Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes getroffen, ist im Semesterzeugnis über das Wintersemester und das Sommersemester (Wurde für die Schule eine Festlegung gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes getroffen, ist im Semesterzeugnis über das Wintersemester und das Sommersemester (Anlage 5) in der für die Bezeichnung der Schulart vorgesehenen Zeile der Hinweis ?mit Kurssystem gemäß § 36a Abs. 1a SchUG? aufzunehmen.?) in der für die Bezeichnung der Schulart vorgesehenen Zeile der Hinweis ?mit Kurssystem gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, SchUG? aufzunehmen.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    ?Werden Unterrichtsgegenstände zusammengefasst oder Lehrinhalte in andere (schulautonome) Unterrichtsgegenstände verlagert, ist der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes ein Klammerausdruck mit der Bezeichnung jener Unterrichtsgegenstände, die zusammengefasst oder deren Teile verlagert wurden, beizufügen.?

    3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 Z 1 und 1a wird die Wendung In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 1a wird die Wendung ?der/des Klasse/Jahrganges? jeweils durch die Wendung ?der/des ? Klasse/Jahrganges? ersetzt.

    4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2a folgende Z 2b eingefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2 a, folgende Ziffer 2 b, eingefügt:

    ?2b.Ziffer 2 bwenn ein Schüler gemäß § 25 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes wegen einer Nichtbeurteilung oder einer Beurteilung mit ?Nicht genügend? in Pflichtgegenständen der vorangegangenen Schulstufe nicht zum Aufsteigen berechtigt ist:wenn ein Schüler gemäß Paragraph 25, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes wegen einer Nichtbeurteilung oder einer Beurteilung mit ?Nicht genügend? in Pflichtgegenständen der vorangegangenen Schulstufe nicht zum Aufsteigen berechtigt ist:?Er/Sie ist gemäß § 25 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes aufgrund der Nichtbeurteilung/Beurteilung mit ?Nicht genügend? im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen ... des ? Semesters der/des ? Klasse/Jahrganges (? Schulstufe) zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht berechtigt.?;??Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes aufgrund der Nichtbeurteilung/Beurteilung mit ?Nicht genügend? im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen ... des ? Semesters der/des ? Klasse/Jahrganges (? Schulstufe) zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht berechtigt.?;?

    5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1 Z 6a lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 a, lautet:

    ?6a.Ziffer 6 awenn der Schüler der semestrierten Oberstufea)Litera agemäß § 23a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes spätestens an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes) vorgesehenen Tagen des jeweiligen Schuljahres zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes spätestens an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23, des Schulunterrichtsgesetzes) vorgesehenen Tagen des jeweiligen Schuljahres zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:?Er/Sie ist gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes bis einschließlich an den für die Durchführung der...

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