Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

140. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 13b Abs. 1 entfällt die Wendung In Paragraph 13 b, Absatz eins, entfällt die Wendung ?ab der 8. Schulstufe? und wird nach der Wendung ?mittlerer und höherer Schulen? die Wendung ? , die sich zumindest im achten Jahr der allgemeinen Schulpflicht befinden,? eingefügt.

2.Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift des § 44 wird nach dem Wort In der Überschrift des Paragraph 44, wird nach dem Wort ?Schullebens? die Wendung ? , Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz? eingefügt.

3.Novellierungsanordnung 3, § 44 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz lautet:

?Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten, über Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), zu erlassen.??Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten, über Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13,) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,), zu erlassen.?

4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 44 werden folgende Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 44, werden folgende Absatz 3 und Absatz 4, angefügt:

  • ?(3)Absatz 3Die Verordnung des Bundesministers gemäß Abs. 1 hat jedenfallsDie Verordnung des Bundesministers gemäß Absatz eins, hat jedenfalls1.Ziffer einseine allgemeine Verhaltensrichtlinie für alle sich in der Schule, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen aufhaltenden Personen und Folgen bei Verstößen gegen diese festzulegen,
  • 2.Ziffer 2ein verpflichtendes, in...

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