Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das COVID-19-Hochschulgesetz ? C-HG geändert werden

37. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das COVID-19-Hochschulgesetz ? C-HG geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Artikel 4 Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Artikel 5 Änderung des COVID-19-Hochschulgesetzes ? C-HG

Artikel 1Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wendung ?Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben? durch das Wort ?Deutsch?, die Wendung ?Singen und Musizieren? durch das Wort ?Musik?, die Wendung ?Rhythmisch-musikalische Erziehung? durch das Wort ?Rhythmik? und das Wort ?Werkerziehung? durch die Wendung ?Technik und Design? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, lautet:

?3.Ziffer 3eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand und für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch als Unterrichtssprache.?eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe römisch eins als verbindliche Übung und in der Grundstufe römisch II als Pflichtgegenstand und für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch als Unterrichtssprache.?

2a.Novellierungsanordnung 2a, Dem § 50 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  • ?(4)Absatz 4An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung ? PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind, zu erfolgen.?An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung ? PA-PFA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, befähigt sind, zu erfolgen.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 131 wird folgender Abs. 50 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 50, angefügt:

  • ?(50)Absatz 50Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, treten wie folgt in Kraft:1.Ziffer eins§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
  • 2.Ziffer 2(Grundsatzbestimmung) § 50 Abs. 4 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.? Paragraph 50, Absatz 4, tritt gegenüber den Ländern mit...

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