Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das COVID-19-Hochschulgesetz ? C-HG geändert werden
37. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das COVID-19-Hochschulgesetz ? C-HG geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 |
Artikel 4 | Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des COVID-19-Hochschulgesetzes ? C-HG |
Artikel 1Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wendung ?Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben? durch das Wort ?Deutsch?, die Wendung ?Singen und Musizieren? durch das Wort ?Musik?, die Wendung ?Rhythmisch-musikalische Erziehung? durch das Wort ?Rhythmik? und das Wort ?Werkerziehung? durch die Wendung ?Technik und Design? ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, lautet:
?3.Ziffer 3eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand und für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch als Unterrichtssprache.?eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe römisch eins als verbindliche Übung und in der Grundstufe römisch II als Pflichtgegenstand und für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch als Unterrichtssprache.?
2a.Novellierungsanordnung 2a, Dem § 50 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 4, angefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 131 wird folgender Abs. 50 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 50, angefügt:
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