Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausbildung und Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung ? PA-PFA-AV)

301. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausbildung und Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung ? PA-PFA-AV) Auf Grund der §§ 87 Abs. 8 und 104 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ? GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Regelungsinhalt
§ 2 Verweise
§ 3 Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen
2. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen
§ 4 Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines PA-Lehrgangs
§ 5 Lehr- und Fachkräfte
§ 6 Aufnahmekommission
§ 7 Prüfungskommission
§ 8 Teilnahmeverpflichtung ? Ausbildungszeit
§ 9 Schul- bzw. Lehrgangsordnung
§ 10 Aufnahme in die PA-Ausbildung
§ 11 Aufnahme in die PFA-Ausbildung
§ 12 Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 13 Validierung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen
§ 14 Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung
3. Abschnitt
Qualitätssicherung der Ausbildung
§ 15 Qualifikationsprofile ? Curriculum
§ 16 Ausbildungsgrundsätze
§ 17 Praktische Ausbildung ? Schutzbestimmungen
4. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PA-Ausbildung
§ 18 Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft
§ 19 Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission
§ 20 Beurteilungsstufen
§ 21 Negative Beurteilung ? Wiederholungsmöglichkeiten ? Letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 22 Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 23 Letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 24 Leistungsfeststellung und -beurteilung ? Abwesenheit
§ 25 Dokumentation und Beurteilung der praktischen PA-Ausbildung
§ 26 Kommissionelle Abschlussprüfung ? Zulassung
§ 27 Kommissionelle Abschlussprüfung ? Inhalt, Durchführung und Beurteilung
§ 28 Gesamtbeurteilung ? PA-Ausbildung
§ 29 Kommissionelle Abschlussprüfung ? Abwesenheit
§ 30 Kommissionelle Abschlussprüfung ? Wiederholungsmöglichkeit
§ 31 Kommissionelle Abschlussprüfung ? Letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 32 Abschlussprüfungsprotokoll
5. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung
§ 33 Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft
§ 34 Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission
§ 35 Beurteilungsstufen
§ 36 Negative Beurteilung ? Wiederholungsmöglichkeiten ? Letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 37 Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ? Letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 38 Letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 39 Leistungsfeststellung und -beurteilung ? Abwesenheit
§ 40 Dokumentation und Beurteilung der praktischen PFA-Ausbildung
§ 41 Kommissionelle Abschlussprüfung ? Zulassung
§ 42 Kommissionelle Abschlussprüfung ? Inhalt, Durchführung und Beurteilung
§ 43 Gesamtbeurteilung ? PFA-Ausbildung
§ 44 Kommissionelle Abschlussprüfung ? Abwesenheit
§ 45 Kommissionelle Abschlussprüfung ? Wiederholungsmöglichkeit
§ 46 Kommissionelle Abschlussprüfung ? Letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 47 Abschlussprüfungsprotokoll
6. Abschnitt
Schriftliche Arbeit im Fachbereich im Rahmen der PFA-Ausbildung
§ 48 Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich
§ 49 Schriftliche Arbeit im Fachbereich ? Leistungsfeststellung und -beurteilung
§ 50 Schriftliche Arbeit im Fachbereich ? Überarbeitung
§ 51 Schriftliche Arbeit im Fachbereich ? Letzte Überarbeitungsmöglichkeit
7. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
§ 52 Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen
8. Abschnitt
EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation
§ 53 Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung
§ 54 Anpassungslehrgang
§ 55 Eignungsprüfung
§ 56 Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung
§ 57 Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
§ 58 Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
9. Abschnitt
Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise
§ 59 Ausbildungsbestätigung
§ 60 Zeugnis über das 1. und 2. Ausbildungsjahr
§ 61 Zeugnis
§ 62 PFA-Diplom
§ 63 Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung
§ 64 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
10. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 65 Direktoren/-innen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Leiter/innen von Pflegehilfelehrgängen
§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung
Anlagen
Anlage 1 Ausbildung Pflegeassistenz
Anlage 2 Ausbildung Pflegefachassistenz
Anlage 3 Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich
Anlage 4 Qualifikationsprofil Pflegeassistenz
Anlage 5 Qualifikationsprofil Pflegefachassistenz
Anlage 6 Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen
Anlage 7 Ausbildungsbestätigung
Anlage 8/1 Zeugnis über das 1. Ausbildungsjahr
Anlage 8/2 Zeugnis über das 2. Ausbildungsjahr
Anlage 9 Zeugnis
Anlage 10 PFA-Diplom
Anlage 11 Bestätigung über den Anpassungslehrgang
Anlage 12 Bestätigung über die Eignungsprüfung
Anlage 13 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
Anlage 14 Zeugnis (Übergangsrecht)

1. Abschnitt

Allgemeines

Regelungsinhalt

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe:

1. Pflegeassistenz (PA)
2. Pflegefachassistenz (PFA)

(2) Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise in einem Pflegeassistenzberuf.

Verweise

§ 2. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ? GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016,
2. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz ? MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016,
3. Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013,
4. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005.

Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

§ 3. (1) Die PA-Ausbildung hat

1. an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
2. in einem PA-Lehrgang
zu erfolgen. Die PA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfasst insgesamt 1 600 Stunden.

(2) Die PFA-Ausbildung hat an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Die PFA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst insgesamt 3 200 Stunden.

(3) Die PA-Ausbildung umfasst die in der Anlage 1 angeführte theoretische und praktische Ausbildung.

(4) Die PFA-Ausbildung umfasst

1. die in der Anlage 2 angeführte theoretische und praktische Ausbildung sowie
2. das Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß der Anlage 3 als Teil der theoretischen Ausbildung.

(5) Für Personen, die zur Ausübung der PA berechtigt sind, entfällt das 1. Ausbildungsjahr der PFA-Ausbildung.

(6) Die PA- und PFA-Ausbildung können auch als Teilzeitausbildung oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung durchgeführt werden. Die im 4. bis 6. Abschnitt festgelegten Fristen können in diesem Fall durch den/die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs entsprechend verlängert werden, sofern dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und die Ausbildungsqualität nicht gefährdet wird. Dabei darf die Dauer der Fristen höchstens verdoppelt werden.

2. Abschnitt

Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines PA-Lehrgangs

§ 4. (1) Der Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen/eine Direktor/in und einen/eine stellvertretende/n Direktor/in zu bestellen. Der Rechtsträger eines PA-Lehrgangs hat einen/eine Leiter/in und einen/eine stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen.

(2) Als Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. als Leiter/in eines PA-Lehrgangs sind Personen zu bestellen, die

1. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind,
2. zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß GuKG berechtigt sind und
3. über eine vollbeschäftigte Berufserfahrung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege von mindestens zwei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung verfügen.

(3) Für den/die stellvertretende/n Direktor/-in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. für den/die stellvertretende/n Leiter/-in eines PA-Lehrgangs gelten die gleichen Anforderungen wie für den/die Direktor/in bzw. Leiter/in.

(4) Dem/Der Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. dem/der Leiter/in eines PA-Lehrgangs obliegt die Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Prüfungsplanung;
2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der Ausbildung;
3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika;
4. Qualitätssicherung der Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne der Qualifikationsprofile;
5. Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Aufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
6. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Auszubildenden in die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in den PA-Lehrgang und beim Ausschluss aus der Ausbildung;
7. Aufsicht über die Auszubildenden sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
8. Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich Anrechnung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen gemäß § 13;
9. Organisation und
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