Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz - GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden

87. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz ? GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesundheitsberuferegister-Gesetz
Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Artikel 3 Änderung des MTD-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Artikel 1

Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz ? GBRG) Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verweisungen
§ 3 Umsetzung von Unionsrecht
2. Abschnitt
Gesundheitsberuferegister
§ 4 Registrierungsbehörden
§ 5 Führung des Gesundheitsberuferegisters
§ 6 Inhalt des Gesundheitsberuferegisters
§ 7 Dienstleistungsverkehr
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
§ 9 Datenverwendung
§ 10 Amtshilfe ? Auskunftspflicht ? Warnungen
§ 11 Weisungsrecht
§ 12 Meldungen
3. Abschnitt
Registrierungsbeirat
§ 13 Registrierungsbeirat
§ 14 Aufgaben des Registrierungsbeirates
4. Abschnitt
Eintragung in das Gesundheitsberuferegister
§ 15 Eintragung
§ 16 Versagung der Eintragung
§ 17 Änderungsmeldungen
§ 18 Gültigkeit der Registrierung
§ 19 Berufsausweis
§ 20 Bescheinigungen
§ 21 Europäischer Berufsausweis
5. Abschnitt
Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister
§ 22 Streichung bei Berufseinstellung
§ 23 Berufsunterbrechung
§ 24 Ruhen der Registrierung
§ 25 Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung
6. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 26 Bestandsregistrierung
§ 27 Bestandsmeldung
§ 28 Strafbestimmungen
§ 29 Inkrafttreten
§ 30 Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.

(2) Das Gesundheitsberuferegister wird für

1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,
eingerichtet.

(3) Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.

Verweisungen

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20;
2. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;
3. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27;
4. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (?IMI-Verordnung?), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;
umgesetzt.

2. Abschnitt

Gesundheitsberuferegister

Registrierungsbehörden

§ 4. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß § 10 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.

(2) Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren gemäß Abs. 1 betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.

(3) Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

(4) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nicht von Abs. 1 erfasst sind.

(5) Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, die sowohl unter Abs. 1 fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Abs. 1 oder 4 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).

(6) Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen an die Registrierungsbehörden ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen der Bundesarbeitskammer, der Arbeiterkammern und der Gesundheit Österreich GmbH.

(7) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und einheitlichen Registrierung dafür Sorge zu tragen, dass die Vernetzung und der Austausch der Registrierungsbehörden erfolgen.

Führung des Gesundheitsberuferegisters

§ 5. (1) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 (Gesundheitsberuferegister) nach diesem Bundesgesetz.

(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen stellt die technische Infrastruktur für die Führung des Registers zur Verfügung. Er/Sie kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenanwendung Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.

(3) Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Gesundheit Österreich GmbH Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000.

(4) Die Gesundheit Österreich GmbH kann für die Führung des Gesundheitsberuferegisters und den damit verbundenen Aufwendungen von den Registrierungsbehörden einen Ersatz der Kosten verlangen.

Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

§ 6. (1) Das Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.

(2) Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:

1. Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;
2. Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname;
3. akademische Grade;
4. Geschlecht;
5. Geburtsdatum;
6. Geburtsort;
7. Staatsangehörigkeit;
8. bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004;
9. Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis im jeweiligen Gesundheitsberuf;
10. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
11. Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
12. Berufssitz(e);
13. Dienstgeber und Dienstort(e);
14. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
15. Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
16. Bild;
17. Unterschrift;
18. Ruhen der Registrierung;
19. Berufsunterbrechung;
20. Gültigkeitsdatum der Registrierung;
21. Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes;
22. Streichung bei Berufseinstellung;
23. Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung;
24. Registrierungsbehörde.

(3) Berufsangehörige können darüber hinaus

1. Fremdsprachenkenntnisse,
2. Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen,
3. Absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen,
4. berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadresse und Webadresse
in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen.

(4) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 4, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Abs. 3 angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.

(5) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.

(6) Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Abs. 3 sowie Änderungsmeldungen gemäß § 17 vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.

Dienstleistungsverkehr

§ 7. (1) Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat die unter § 6 Abs. 2 Z 1 bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. § 6 Abs. 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 8. (1) Die Organe und das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(2) Von dieser Verpflichtung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen...

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