Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung LF-VGÜ)

54. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung LF-VGÜ) Auf Grund des Abschnitt 20 insbesondere des § 241 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:Auf Grund des Abschnitt 20 insbesondere des Paragraph 241, Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins, Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2, Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 240 LAGEignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 240, LAG
§ 3.Paragraph 3, Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 224 LAGEignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 224, LAG
§ 4.Paragraph 4, Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Herabsetzung der Sauerstoffkonzentration zur Brandvermeidung
§ 5.Paragraph 5, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung gemäß § 240 Abs. 2 LAGUntersuchungen bei Lärmeinwirkung gemäß Paragraph 240, Absatz 2, LAG
§ 6.Paragraph 6, Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 240 Abs. 3 LAGSonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 240, Absatz 3, LAG
§ 7.Paragraph 7, Gemeinsame Bestimmungen
§ 8.Paragraph 8, Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 9.Paragraph 9, Gesundheitliche Eignung
§ 10.Paragraph 10, Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 11.Paragraph 11, Ausnahme
§ 12.Paragraph 12, Schlussbestimmungen

Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des Unterabschnittes 20f des LAG vorgesehen sind.
  • (2)Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  • Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 240 LAGEignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 240, LAG§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:1.Ziffer einsBlei, seine Legierungen oder Verbindungen;
  • 2.Ziffer 2Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;3.Ziffer 3Arsen oder seine Verbindungen;4.Ziffer 4Mangan oder seine Verbindungen;5.Ziffer 5Cadmium oder seine Verbindungen;6.Ziffer 6Chrom-VI-Verbindungen;7.Ziffer 7Cobalt oder seine Verbindungen;8.Ziffer 8Nickel oder seine Verbindungen;9.Ziffer 9Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxidhaltige Stäube und Rauche (= ASchG);10.Ziffer 10Quarz oder asbesthältiger Staub oder Hartmetallstaub;11.Ziffer 11Schweißrauch;12.Ziffer 12Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;13.Ziffer 13Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 187 und 224 LAG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 187, und 224 LAG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;14.Ziffer 14Benzol;15.Ziffer 15Toluol;16.Ziffer 16Xylole;17.Ziffer 17Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;18.Ziffer 18Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);19.Ziffer 19Dimethylformamid;20.Ziffer 20Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);21.Ziffer 21Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;22.Ziffer 22Phosphorsäureester;23.Ziffer 23Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;24.Ziffer 24Isocyanate.
  • (2)Absatz 2Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 187 und 224 LAG, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 187, und 224 LAG, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  • (3)Absatz 3Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 187 und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dassAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Paragraphen 187, und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass1.Ziffer einsArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oderArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Absatz eins, ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder
  • 2.Ziffer 2das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 2020 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2002, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung (LF-GKV), BGBl. II Nr. 45/2024 zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit ?H? gekennzeichnet sind.das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 2020 (GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung (LF-GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2024, zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang römisch eins (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit ?H? gekennzeichnet sind.
  • (4)Absatz 4Ungeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Abs. 3 Z 1. Abs. 1 ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wennUngeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT