Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch persönliche Schutzausrüstung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung LF-PSA-V)

53. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch persönliche Schutzausrüstung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung LF-PSA-V) Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 239 Z 5 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des Paragraph 239, Ziffer 5, Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins, Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3, Allgemeine Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
§ 4.Paragraph 4, Arbeitsplatzevaluierung
§ 5.Paragraph 5, Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung
§ 6.Paragraph 6, Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
§ 7.Paragraph 7, Information und Unterweisung
2. AbschnittBesondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung
§ 8.Paragraph 8, Fuß- und Beinschutz
§ 9.Paragraph 9, Kopf- und Nackenschutz
§ 10.Paragraph 10, Augen- und Gesichtsschutz
§ 11.Paragraph 11, Gehörschutz
§ 12.Paragraph 12, Hand- und Armschutz
§ 13.Paragraph 13, Hautschutz
§ 14.Paragraph 14, Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken
§ 15.Paragraph 15, Atemschutz
§ 16.Paragraph 16, Schutzkleidung
3. Abschnitt
§ 17.Paragraph 17, Übergangsbestimmungen
§ 18.Paragraph 18, Schlussbestimmungen

1. AbschnittAllgemeine BestimmungenGeltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des § 202 Abs. 1 und 2 LAG und auf Baustellen (zB im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes).Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG und auf Baustellen (zB im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes).
  • (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.
  • (3)Absatz 3Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  • Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsUnter persönlicher Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung versteht man Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen im Sinne des § 237 Abs. 2 LAG einschließlich Hautschutz für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.Unter persönlicher Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung versteht man Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen im Sinne des Paragraph 237, Absatz 2, LAG einschließlich Hautschutz für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.
  • (2)Absatz 2Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:1.Ziffer einsBerufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers dienen,
  • 2.Ziffer 2Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,3.Ziffer 3Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 ? KFG 1967, BGBl. Nr. 267) gelten,Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 ? KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267) gelten,4.Ziffer 4Arbeitsmittel zur Sportausübung,5.Ziffer 5Selbstverteidigungs -und Abschreckungsmittel,6.Ziffer 6tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,7.Ziffer 7Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne der Land- und forstwirtschaftlichen Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V, BGBl. II Nr. 51/2024 soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne der Land- und forstwirtschaftlichen Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2024, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.
  • (3)Absatz 3Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.
  • (4)Absatz 4Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST), BGBl. II Nr. 52/2024.Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2024,.
  • Allgemeine Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsArbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Ort der Gefahr eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die § 237 LAG sowie dieser Verordnung entspricht, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Wird von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern persönliche Schutzausrüstung erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Ort der Gefahr eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die Paragraph 237, LAG sowie dieser Verordnung entspricht, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Wird von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern persönliche Schutzausrüstung erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
  • (2)Absatz 2Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.
  • (3)Absatz 3Eine Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch verschiedene Personen ist nur zulässig, wenn dies entweder im 2. Abschnitt vorgesehen ist, bei Gefahr in Verzug oder wenn unvorhersehbare, unaufschiebbare oder kurzfristig zu erledigende Arbeiten dies erfordern und dies gesundheitlich und hygienisch unbedenklich ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auch bei Benutzung durch mehrere Personen für eine ausreichende Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung für jede einzelne Arbeitnehmerin bzw. jeden einzelnen Arbeitnehmer zu sorgen.
  • (4)Absatz 4Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben erforderlichenfalls geeignete Behältnisse für die Aufbewahrung beizustellen (zB für Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Gehörschutz) und Lagerplätze festzulegen.
  • (5)Absatz 5Reparaturen, Ersatz- und Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur in dem Umfang durchgeführt werden, der von den Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern für die betreffende Ausrüstung zugelassen ist.
  • (6)Absatz 6Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung, bei der die Schutzwirkung nicht mehr gegeben ist (etwa auf Grund von Beschädigungen oder Überschreitung von Ablaufdaten), nicht mehr verwendet wird.
  • (7)Absatz 7Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung1.Ziffer einsaußer in besonderen Ausnahmefällen nur zu den vorgesehenen Zwecken und gemäß den Anweisungen und Bedienungsanleitungen benutzen und
  • 2.Ziffer 2nach Benutzung entsprechend ihrer Unterweisung an dem dafür vorgesehenen Platz lagern.
  • (8)Absatz 8Räumlich abgegrenzte Bereiche, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist, sind entsprechend zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr nur kurzzeitig besteht und gefährdete Personen in sonst geeigneter Weise auf die Gefahr hingewiesen werden.
  • (9)Absatz 9Auf Verlangen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen.
  • Arbeitsplatzevaluierung§ 4.Paragraph 4

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 187 LAG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 188 LAG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß Paragraph 187, LAG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 188, LAG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:

    1.Ziffer einsArt und Umfang...

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