Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung LF-VOPST)

52. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung LF-VOPST) Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 239 Z 4 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des Paragraph 239, Ziffer 4, Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins, Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3, Expositionsgrenzwerte
§ 4.Paragraph 4, Bewertungen und Messungen
§ 5.Paragraph 5, Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 6.Paragraph 6, Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 7.Paragraph 7, Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 8.Paragraph 8, Inhalt des Maßnahmenprogramms
§ 9.Paragraph 9, Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung
§ 10.Paragraph 10, Natürliche optische Strahlung
§ 11.Paragraph 11, Ausnahmen
§ 12.Paragraph 12, Schlussbestimmungen

Anwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
  • (2)Absatz 2Die Anhänge A und B der Verordnung optische Strahlung ? VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.Die Anhänge A und B der Verordnung optische Strahlung ? VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.
  • Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsOptische Strahlung ist jede inkohärente und kohärente (z. B. Laser) elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.
  • (2)Absatz 2Ultraviolette Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Der Bereich der ultravioletten Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 nm bis 400 nm), UV-B-Strahlung (280 nm bis 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 nm bis 280 nm).
  • (3)Absatz 3Sichtbare Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 nm bis 780 nm.
  • (4)Absatz 4Infrarotstrahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der Infrarotstrahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 nm bis 1400 nm), IR-B-Strahlung (1400 nm bis 3000 nm) und IR-C-Strahlung (3000 nm bis 1 mm).
  • (5)Absatz 5Expositionsgrenzwerte sind Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind.
  • (6)Absatz 6Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgesetzt sind.
  • Expositionsgrenzwerte§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsFolgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:1.Ziffer einsFür inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang A, Tabelle A.3, der VOPST, unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang A der VOPST,
  • 2.Ziffer 2Für kohärente optische Strahlung (z. B. Laser): die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang B, Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, der VOPST, unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang B der VOPST.
  • (2)Absatz 2Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind § 6, § 7 Abs. 3, § 8 und § 9 anzuwenden.Wenn die Bewertung gemäß Paragraph 4, ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Absatz eins, überschreitet, sind Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8 und Paragraph 9, anzuwenden.
  • Bewertungen und Messungen§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsKünstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen ist einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik herangezogen werden:1.Ziffer einsInternationale oder europäische Normen und Empfehlungen,
  • 2.Ziffer 2nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte Leitlinien, falls die unter Z 1 genannten Normen und Empfehlungen keine Bewertung ermöglichen.nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte Leitlinien, falls die unter Ziffer eins, genannten...

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