Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit (Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V)

51. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit (Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V) Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 239 Z 1 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des Paragraph 239, Ziffer eins, Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins, Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2, Arbeitsmittel
2. AbschnittBildschirmarbeitsplätze
§ 3.Paragraph 3, Bildschirm und Tastatur
§ 4.Paragraph 4, Arbeitstisch und Arbeitsfläche
§ 5.Paragraph 5, Arbeitsstuhl
§ 6.Paragraph 6, Belichtung und Beleuchtung
§ 7.Paragraph 7, Strahlung
3. AbschnittBildschirmarbeit
§ 8.Paragraph 8, Ermittlung und Beurteilung
§ 9.Paragraph 9, Unterlagen
§ 10.Paragraph 10, Pausen und Tätigkeitswechsel
§ 11.Paragraph 11, Untersuchungen
§ 12.Paragraph 12, Sehhilfen
4. AbschnittSonstige Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
§ 13.Paragraph 13, Unterweisung
§ 14.Paragraph 14, Information
§ 15.Paragraph 15, Anhörung/Beteiligung
5. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 16.Paragraph 16, Ausnahmen und Abweichungen
§ 18.Paragraph 18, Schlussbestimmungen

1. AbschnittAllgemeine BestimmungenGeltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDer 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 236 Abs. 1 zweiter Satz LAG, ausgenommen die in § 236 Abs. 5 LAG genannten Einrichtungen und Geräte.Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, zweiter Satz LAG, ausgenommen die in Paragraph 236, Absatz 5, LAG genannten Einrichtungen und Geräte.
  • (2)Absatz 2Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 236 Abs. 1 zweiter Satz LAG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 236 Abs. 1 LAG.Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, zweiter Satz LAG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, LAG.
  • (3)Absatz 3Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Absatz eins,
  • Arbeitsmittel§ 2.Paragraph 2

    Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.

    2. AbschnittBildschirmarbeitsplätzeBildschirm und Tastatur§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsDen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:1.Ziffer einsDie Benützung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen.
  • 2.Ziffer 2Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.3.Ziffer 3Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muss möglich sein.4.Ziffer 4Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.5.Ziffer 5Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können.6.Ziffer 6Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer leicht dreh- und neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.7.Ziffer 7Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.8.Ziffer 8Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen.
  • (2)Absatz 2Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:1.Ziffer einsDie Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.
  • 2.Ziffer 2Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben.3.Ziffer 3Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.4.Ziffer 4Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.Arbeitstisch und Arbeitsfläche§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsDen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind geeignete...
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