Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung LF-JSVO

50. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung LF-JSVO) Auf Grund des § 183 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 183, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins, Allgemeine Bestimmungen
§ 2.Paragraph 2, Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 3.Paragraph 3, Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
§ 4.Paragraph 4, Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen
§ 5.Paragraph 5, Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
§ 6.Paragraph 6, Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge
§ 7.Paragraph 7, Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 8.Paragraph 8, Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Allgemeine Bestimmungen§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 182 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), und Minderjährige im Sinne des § 181 Abs. 8 LAG.Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des Paragraph 182, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), und Minderjährige im Sinne des Paragraph 181, Absatz 8, LAG.
  • (2)Absatz 2Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses, eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses oder einer land ?oder forstwirtschaftlichen Schulausbildung.
  • (3)Absatz 3Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
  • (4)Absatz 4Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
  • (5)Absatz 5Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien des zuständigen Unfallversicherungsträgers im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Berufsschulunterricht oder Schulunterricht, die nachweislich absolviert wurde. Als Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gilt auch die Gefahrenunterweisung im Rahmen von Ausbildungskursen in einschlägigen Fachrichtungen (Fachkurse), wenn diese bei einer (schulischen) Ausbildung oder als Berufsschulersatzkurs besucht werden.
  • (6)Absatz 6Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 187 Abs. 4 LAG die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 190 LAG) zu treffen.Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß Paragraph 187, Absatz 4, LAG die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 190, LAG) zu treffen.
  • (7)Absatz 7Strengere Vorschriften nach dem LAG und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
  • (8)Absatz 8Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • (9)Absatz 9Folgende Begriffsbestimmungen des LAG gelten auch für diese Verordnung:1.Ziffer einsbetreffend Arbeitsstoffe § 223 LAG;betreffend Arbeitsstoffe Paragraph 223, LAG;
  • 2.Ziffer 2betreffend persönliche Schutzausrüstung § 237 Abs. 2 LAG.betreffend persönliche Schutzausrüstung Paragraph 237, Absatz 2, LAG.
  • (10)Absatz 10Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  • Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsVerboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.Verboten sind die in Ziffer eins, bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.1.Ziffer einsArbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:a)Litera aAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
  • b)Litera bÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),c)Litera cSchwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),d)Litera dSensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),e)Litera eKeimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),f)Litera fKarzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),g)Litera gReproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),h)Litera hSpezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,i)Litera iSpezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,j)Litera jAspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),k)Litera kAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,l)Litera lArbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;2.Ziffer 2Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Ziffer eins, angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;3.Ziffer 3Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;4.Ziffer 4Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
  • (2)Absatz 2Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
  • (3)Absatz 3Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 223 Abs. 3 LAG. Erlaubt ist die Bereitstellung...
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