Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen LF-VOLV)

49. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen LF-VOLV) Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 239 Z 3, 4 und 5 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des Paragraph 239, Ziffer 3,, 4 und 5 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins, Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3, Expositionsgrenzwert
§ 4.Paragraph 4, Auslösewert
§ 5.Paragraph 5, Grenzwerte für bestimmte Räume
§ 6.Paragraph 6, Bewertungen und Messungen
§ 7.Paragraph 7, Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 8.Paragraph 8, Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 9.Paragraph 9, Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 10.Paragraph 10, Bauliche und raumakustische Maßnahmen
§ 11.Paragraph 11, Maßnahmen an der Quelle
§ 12.Paragraph 12, Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge
§ 13.Paragraph 13, Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 14.Paragraph 14, Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis
§ 15.Paragraph 15, Ausnahmen
§ 16.Paragraph 16, Übergangsbestimmungen
§ 17.Paragraph 17, Schlussbestimmungen

Anwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
  • (2)Absatz 2Die Anhänge A und B der Verordnung Lärm und Vibration ? VOLV, BGBl. II Nr. 22/2006, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Der Abschnitt Ganzkörper-Vibrationen des Anhangs B ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teilsatz vor der Formel lautet: ?dass für sitzende, stehende oder liegende Arbeitnehmer/innen die Vektorsumme heranzuziehen ist?.Die Anhänge A und B der Verordnung Lärm und Vibration ? VOLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Der Abschnitt Ganzkörper-Vibrationen des Anhangs B ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teilsatz vor der Formel lautet: ?dass für sitzende, stehende oder liegende Arbeitnehmer/innen die Vektorsumme heranzuziehen ist?.
  • Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2

    Im Sinne dieser Verordnung sind

    1.Ziffer einsVibrationen: mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B):a)Litera aHand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen,b)Litera bGanzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule;2.Ziffer 2Lärm: jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A):a)Litera agehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4),gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (Paragraph 4,),b)Litera bstörender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach Paragraph 5, überschreitet.Expositionsgrenzwert§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsDie nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:1.Ziffer einsfür Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s2;
  • 2.Ziffer 2Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s2;3.Ziffer 3Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB);4.Ziffer 4Für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.Für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.
  • (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z 3) und den Expositionsgrenzwert (Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofernAbweichend von Absatz eins, kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) und den Expositionsgrenzwert (Absatz eins, Ziffer 3,) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern1.Ziffer einsdurch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des § 6 nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (Ldurch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des Paragraph 6, nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (LA,Ex,40h) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet, und
  • 2.Ziffer 2geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern.
  • (3)Absatz 3Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber1.Ziffer einsunverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
  • 2.Ziffer 2ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und3.Ziffer 3die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.Auslösewert§ 4.Paragraph 4,

    Die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen: Die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 3, anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind Paragraphen 8, Absatz eins und 14...

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