Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen LF-VOLV)
49. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen LF-VOLV) Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 239 Z 3, 4 und 5 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des Paragraph 239, Ziffer 3,, 4 und 5 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1.Paragraph eins, | Anwendungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
§ 3.Paragraph 3, | Expositionsgrenzwert |
§ 4.Paragraph 4, | Auslösewert |
§ 5.Paragraph 5, | Grenzwerte für bestimmte Räume |
§ 6.Paragraph 6, | Bewertungen und Messungen |
§ 7.Paragraph 7, | Ermittlung und Beurteilung der Gefahren |
§ 8.Paragraph 8, | Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
§ 9.Paragraph 9, | Maßnahmen und Maßnahmenprogramm |
§ 10.Paragraph 10, | Bauliche und raumakustische Maßnahmen |
§ 11.Paragraph 11, | Maßnahmen an der Quelle |
§ 12.Paragraph 12, | Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge |
§ 13.Paragraph 13, | Technische und organisatorische Maßnahmen |
§ 14.Paragraph 14, | Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis |
§ 15.Paragraph 15, | Ausnahmen |
§ 16.Paragraph 16, | Übergangsbestimmungen |
§ 17.Paragraph 17, | Schlussbestimmungen |
Anwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.Ziffer einsVibrationen: mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B):a)Litera aHand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen,b)Litera bGanzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule;2.Ziffer 2Lärm: jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A):a)Litera agehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4),gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (Paragraph 4,),b)Litera bstörender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach Paragraph 5, überschreitet.Expositionsgrenzwert§ 3.Paragraph 3,
Die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen: Die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 3, anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind Paragraphen 8, Absatz eins und 14...
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