Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung LF-DOK-VO)

47. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung LF-DOK-VO) Auf Grund des § 201 Z 1 des Landarbeitsgesetzes 2021 ? LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 201, Ziffer eins, des Landarbeitsgesetzes 2021 ? LAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins, Allgemeine Bestimmungen
§ 2.Paragraph 2, Inhalt
§ 3.Paragraph 3, Überprüfung und Anpassung
§ 4.Paragraph 4, Zuständige Personen
§ 5.Paragraph 5, Schlussbestimmungen
Anlage Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

Allgemeine Bestimmungen§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDas Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 188 LAG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des Paragraph 188, LAG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
  • (2)Absatz 2Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
  • (3)Absatz 3Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.
  • Inhalt§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsDas Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:1.Ziffer einsAngaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurden, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;
  • 2.Ziffer 2Angaben über den Tag oder den Zeitraum der...

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