47. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung LF-DOK-VO) Auf Grund des § 201 Z 1 des Landarbeitsgesetzes 2021 ? LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 201, Ziffer eins, des Landarbeitsgesetzes 2021 ? LAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1.Paragraph eins, |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 2.Paragraph 2, |
Inhalt |
§ 3.Paragraph 3, |
Überprüfung und Anpassung |
§ 4.Paragraph 4, |
Zuständige Personen |
§ 5.Paragraph 5, |
Schlussbestimmungen |
Anlage |
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument |
Allgemeine Bestimmungen§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDas Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 188 LAG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des Paragraph 188, LAG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
(2)Absatz 2Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
(3)Absatz 3Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.Inhalt§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDas Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:1.Ziffer einsAngaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurden, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;2.Ziffer 2Angaben über den Tag oder den Zeitraum der...