Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung LF-ESV)

46. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung LF-ESV) Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 239 Z 4 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des Paragraph 239, Ziffer 4, Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. AbschnittElektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
§ 2.Paragraph 2, Allgemeine Bestimmungen
§ 3.Paragraph 3, Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)
§ 4.Paragraph 4, Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)
§ 5.Paragraph 5, Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
§ 6.Paragraph 6, Leitungsroller und Leitungen
§ 7.Paragraph 7, Kontrollen und Prüfungen
§ 8.Paragraph 8, Prüfungen vor Inbetriebnahme
§ 9.Paragraph 9, Wiederkehrende Prüfungen
§ 10.Paragraph 10, Mindestinhalt der Prüfungen
§ 11.Paragraph 11, Prüfbefunde
2. AbschnittArbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
§ 12.Paragraph 12, Arbeiten im spannungsfreien Zustand
§ 13.Paragraph 13, Arbeiten unter Spannung
§ 14.Paragraph 14, Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
3. AbschnittBlitzschutz, Freileitungen, Wärmestrahlgeräte, Elektrozäune und Schlussbestimmungen
§ 15.Paragraph 15, Blitzschutz
§ 16.Paragraph 16, Freileitungen
§ 17.Paragraph 17, Wärmestrahlgeräte
§ 18.Paragraph 18, Elektrozäune
§ 19.Paragraph 19, Schlussbestimmungen

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG.Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG.
  • (2)Absatz 2§§ 4 und 5 gelten nur für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung.Paragraphen 4, und 5 gelten nur für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 römisch fünf Wechselspannung oder 1500 römisch fünf Gleichspannung.
  • (3)Absatz 3Im Sinne dieser Verordnung ist eine1.Ziffer einsElektrofachkraft: eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen, sodass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können;
  • 2.Ziffer 2elektrotechnisch unterwiesene Person: eine Person, die durch Elektrofachkräfte ausreichend unterrichtet wurde, sodass sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können.
  • (4)Absatz 4Die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 ? ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.Die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 ? ESV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.
  • 1. AbschnittElektrische Anlagen und elektrische BetriebsmittelAllgemeine Bestimmungen§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsZum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, sich stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ergreifen (zB durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darüber zu informieren.
  • (2)Absatz 2Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass nur solche elektrischen Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und den zu erwartenden Beanspruchungen (wie gegebenenfalls insbesondere Hitze, Kälte, Feuchtigkeit sowie elektrische, mechanische oder chemische Beanspruchungen) sicher widerstehen können.
  • (3)Absatz 3Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, von denen eine Gefahr durch den elektrischen Strom für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeht, dürfen nicht verwendet werden.
  • Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsElektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind.
  • (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nichtAbsatz eins, gilt nicht1.Ziffer einsin abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten,
  • 2.Ziffer 2in Sonderfällen, in denen die anerkannten Regeln der Technik dies erlauben.Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsIn elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:1.Ziffer einsNullung,
  • 2.Ziffer 2Fehlerstrom-Schutzschaltung,3.Ziffer 3Isolationsüberwachungssystem,4.Ziffer 4Schutzisolierung,5.Ziffer 5Schutzkleinspannung,6.Ziffer 6Funktionskleinspannung,7.Ziffer 7Schutztrennung,8.Ziffer 8Schutzerdung bei elektrischen Anlagen, diea.Litera avor dem 1.1.2011 errichtet wurden oderb.Litera bnach dem 1.1.2011 errichtet wurden, sofern Nullung und Fehlerstrom-Schutzschaltung nicht angewendet werden können.
  • (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondereAbsatz eins, gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondere1.Ziffer einsBetriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 V gegen Erde,Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 römisch fünf gegen Erde,
  • 2.Ziffer 2Metallteile zur Führung oder Bewehrung von Leitungen und Kabeln, wenn zwischen Metallteilen und Leitern Schutzisolierung besteht,3.Ziffer 3Stahl- und Stahlbetonmasten in Verteilnetzen,4.Ziffer 4Dachständer und mit diesen leitend verbundene Metallteile in Verteilnetzen.
  • (3)Absatz 3Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein.
  • (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondereAbweichend von Absatz eins, muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondere1.Ziffer einsNullung,
  • 2.Ziffer 2Fehlerstrom-Schutzschaltung,3.Ziffer 3Schutzisolierung,4.Ziffer 4Schutzkleinspannung,5.Ziffer 5Schutztrennung.Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen§ 5.Paragraph 5

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass

    1.Ziffer einsin Arbeitsstätten Stromkreise mit Steckdosen für den Hausgebrauch gemäß ÖVE/ÖNORM IEC 60884-1 oder für industrielle Anwendungen gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60309 bis 16 Ampere Nennstrom bei Anwendung der Maßnahmen des Fehlerschutzes Schutzerdung, Nullung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung mit einem Zusatzschutz in...

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