Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, aus der Kartoffelverarbeitung, aus der Herstellung von Sauergemüse und aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel ? AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel) erlassen wird und die AEV Wasseraufbereitung geändert wird

60. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, aus der Kartoffelverarbeitung, aus der Herstellung von Sauergemüse und aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel ? AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel) erlassen wird und die AEV Wasseraufbereitung geändert wird

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ? WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 ? WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel
Artikel 2 AEV Wasseraufbereitung

Artikel 1Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten:1.Ziffer einsWaschen, Schälen und Verlesen von Kartoffeln;
  • 2.Ziffer 2Weiterverarbeiten von gemäß Z 1 behandelten Kartoffeln zu Frisch-, Trocken- oder Bratprodukten für die menschliche Ernährung;Weiterverarbeiten von gemäß Ziffer eins, behandelten Kartoffeln zu Frisch-, Trocken- oder Bratprodukten für die menschliche Ernährung;3.Ziffer 3Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von festen oder flüssigen Obst- oder Gemüseprodukten (einschließlich Pilzen);4.Ziffer 4Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von Fertiggerichten, Trockenprodukten oder Tiefkühlprodukten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen);5.Ziffer 5Herstellen und maschinelles Abpacken von Speiseeis;6.Ziffer 6Trocknen von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten mit direkten oder indirekten Trocknungsverfahren für die Herstellung von Futtermitteln;7.Ziffer 7Herstellen von milchsauer vergorenem Kraut (Weißkohl) oder von sonstigen milchsauer vergorenen Gemüsen;8.Ziffer 8Weiterverarbeiten und Verpacken von Kraut oder Gemüse gemäß Z 7;Weiterverarbeiten und Verpacken von Kraut oder Gemüse gemäß Ziffer 7 ;,9.Ziffer 9Behandlung, Verarbeitung und Verpacken von ausschließlich oder überwiegend pflanzlichen Rohstoffen zu Nahrungs- oder Futtermitteln in Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen);Behandlung, Verarbeitung und Verpacken von ausschließlich oder überwiegend pflanzlichen Rohstoffen zu Nahrungs- oder Futtermitteln in Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen);10.Ziffer 10Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 9;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 9;11.Ziffer 11Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 10 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von pflanzlichen Nahrungs- oder Futtermitteln oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 10Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 10 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von pflanzlichen Nahrungs- oder Futtermitteln oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 10in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  • (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
  • 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),3.Ziffer 3Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, AAEV),4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 2, AAEV),5.Ziffer 5Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen) (§ 4 Abs. 2 Z 5.3 AAEV),Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen) (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 3, AAEV),6.Ziffer 6Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV),Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV),7.Ziffer 7Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.5 AAEV),Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 5, AAEV),8.Ziffer 8Abwasser aus Brauereien und Mälzereien (§ 4 Abs. 2 Z 5.6 AAEV),Abwasser aus Brauereien und Mälzereien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 6, AAEV),9.Ziffer 9Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken (§ 4 Abs. 2 Z 5.7 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 7, AAEV),10.Ziffer 10Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV),Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV),11.Ziffer 11Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (§ 4 Abs. 2 Z 5.11 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 11, AAEV),12.Ziffer 12häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  • (3)Absatz 3Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  • (4)Absatz 4Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:1.Ziffer einsErfassung und Ableitung belasteter Abwässer und...
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