Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz ? Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018)

73. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz ? Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
2 Änderung des Immissionsschutzgesetzes ? Luft
3 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Artikel 1

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 40 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 40a. Informationen bei sonstigen Behandlungsanlagen?

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 42:

?§ 42. Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht?

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 78b folgender Eintrag eingefügt:

?§ 78c. Übergangsbestimmung Aarhus-Beteiligungsgesetz?

4. Im § 37 Abs. 3 wird im Einleitungsteil nach dem Ausdruck ?IPPC-Behandlungsanlagen? ?oder Seveso-Betriebe? eingefügt.

5. Im § 37 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge ? ,die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können? durch die Wortfolge ?hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen? ersetzt.

6. Dem § 37 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

?Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen.?

7. Im § 40 wird in Abs. 1b zweiter Satz nach dem Wort ?Form? die Wortfolge ?auf der Internetseite der Behörde? eingefügt; dem Abs. 1b werden folgende Sätze angefügt: ?Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a, in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Bekanntmachung im Internet ist solchen Umweltorganisationen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Diese Bestimmung ist sinngemäß auf Anträge und Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 betreffend die Genehmigung oder wesentliche Änderung bei Seveso-Betrieben anzuwenden.?

8. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:

?Informationen bei sonstigen Behandlungsanlagen

§ 40a. (1) Bei Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterliegen, sind

1. Projektwerber, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projektes, sowie
2. das Datum der Kundmachung und Angaben zum Rechtsschutz
auf der Internetseite der Behörde und auf der Internetseite edm.gv.at kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber Umweltorganisationen, die gemäß § 42 Abs. 3 zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist und die ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft macht, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 betreffend Bodenaushubdeponien.?

9. Der Überschrift des § 42 wird folgende Wortfolge angefügt:

?und nachträgliches Überprüfungsrecht?

10. § 42 Abs. 1 Z 13 lautet:

?13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,?

11. Im § 42 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Werden in der Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist, gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Behandlungsanlage oder eines Seveso-Betriebes Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden konnten, und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig...

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