Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

    Das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 ? ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 3, 37 und 74.

  3. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 30 das Wort ?In-Verkehr-Setzen? durch das Wort ?Inverkehrbringen? ersetzt.

  4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 71 folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 71a. Gerichtliche Strafbestimmung?
  5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 77 folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 77a. Erlassung von Verordnungen?
  6. Im gesamten Text des Bundesgesetzes wird die Wortfolge ?Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? durch die Wortfolge ?Nachhaltigkeit und Tourismus? ersetzt.

  7. § 3 samt Überschrift entfällt.

  8. § 4 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Stoffe und Gemische gelten als ?gefährlich? im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V), wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können.?

  9. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 25 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge ?dem Bundesminister für Gesundheit,?.

  10. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 4 letzter Satz, § 25 Abs. 3, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11, § 45 Abs. 4 erster Satz, § 54 Abs. 5 letzter Satz, § 57 Abs. 3 und § 64a Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge ?Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz? durch die Wortfolge ?Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz? ersetzt.

  11. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 10 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 2, Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 letzter Satz, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11 und § 45 Abs. 4 erster Satz wird jeweils die Wortfolge ?Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

  12. § 4 Abs. 3 entfällt.

  13. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:

    ?7. Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und?
  14. In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ?oder mit diesem Bundesgesetz die Regelungen der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.7.1999, S. 1 umgesetzt sind?.

  15. In § 5 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck ?Verordnung (EU) Nr. 1357/2014, ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89? durch den Ausdruck ?Verordnung (EU) 2017/997, ABl. L 150 vom 14.06.2017 S. 1? ersetzt.

  16. § 5 Abs. 2 Z 4 lautet:

    ?4. radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2016 S. 69.?
  17. In § 5 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge ?Richtlinie 96/29/Euratom? durch die Wortfolge ?Richtlinie 2013/59/Euratom? ersetzt; nach dem Wort ?Tabakerzeugnisse? wird die Wortfolge ?und verwandte Erzeugnisse? eingefügt; das Wort ?Tabakgesetzes? wird durch die Wortfolge ?Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes? ersetzt.

  18. § 5 Abs. 4 letzter Satz lautet:

    ?Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind, und mündige minderjährige Personen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.?

  19. In § 8 Abs. 3 erster und dritter Satz sowie in § 41 Abs. 3 Z 2 lit. d entfällt jeweils die Wortfolge ?und Sport?.

  20. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge ?entsprechenden Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung? durch die Wortfolge ?Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz ? DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2017,? ersetzt.

  21. § 10 Abs. 2 Z 2 lautet:

    ?2. die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,?
  22. § 17 Abs. 4 lautet:

    ?(4) Der Begriff ?gefährlich? im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.?

  23. In § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge ?des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,? durch die Wortfolge ?der Bestimmungen der DSGVO und des DSG? ersetzt.

  24. In § 17 Abs. 8 wird die Wortfolge ?Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?Nachhaltigkeit und Tourismus? ersetzt.

  25. In § 18 erster Satz wird nach der Wortfolge ?Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt? der Klammerausdruck ?(Art. 52 der CLP-V)? eingefügt.

  26. In § 20 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge ?Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,? durch die Wortfolge ?Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994? ersetzt; die Wortfolge ?der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,? in § 20 Abs. 3 und § 41 Abs. 2 Z 1...

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