Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden
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Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
Das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 ? ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:
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Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 3, 37 und 74.
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Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 30 das Wort ?In-Verkehr-Setzen? durch das Wort ?Inverkehrbringen? ersetzt.
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Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 71 folgender Eintrag eingefügt:
?§ 71a. Gerichtliche Strafbestimmung? -
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 77 folgender Eintrag eingefügt:
?§ 77a. Erlassung von Verordnungen? -
Im gesamten Text des Bundesgesetzes wird die Wortfolge ?Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? durch die Wortfolge ?Nachhaltigkeit und Tourismus? ersetzt.
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§ 3 samt Überschrift entfällt.
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§ 4 Abs. 1 lautet:
?(1) Stoffe und Gemische gelten als ?gefährlich? im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V), wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können.?
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In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 25 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge ?dem Bundesminister für Gesundheit,?.
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In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 4 letzter Satz, § 25 Abs. 3, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11, § 45 Abs. 4 erster Satz, § 54 Abs. 5 letzter Satz, § 57 Abs. 3 und § 64a Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge ?Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz? durch die Wortfolge ?Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz? ersetzt.
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In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 10 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 2, Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 letzter Satz, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11 und § 45 Abs. 4 erster Satz wird jeweils die Wortfolge ?Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.
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§ 4 Abs. 3 entfällt.
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§ 5 Abs. 1 Z 7 lautet:
?7. Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und? -
In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ?oder mit diesem Bundesgesetz die Regelungen der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.7.1999, S. 1 umgesetzt sind?.
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In § 5 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck ?Verordnung (EU) Nr. 1357/2014, ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89? durch den Ausdruck ?Verordnung (EU) 2017/997, ABl. L 150 vom 14.06.2017 S. 1? ersetzt.
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§ 5 Abs. 2 Z 4 lautet:
?4. radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2016 S. 69.? -
In § 5 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge ?Richtlinie 96/29/Euratom? durch die Wortfolge ?Richtlinie 2013/59/Euratom? ersetzt; nach dem Wort ?Tabakerzeugnisse? wird die Wortfolge ?und verwandte Erzeugnisse? eingefügt; das Wort ?Tabakgesetzes? wird durch die Wortfolge ?Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes? ersetzt.
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§ 5 Abs. 4 letzter Satz lautet:
?Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind, und mündige minderjährige Personen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.?
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In § 8 Abs. 3 erster und dritter Satz sowie in § 41 Abs. 3 Z 2 lit. d entfällt jeweils die Wortfolge ?und Sport?.
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In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge ?entsprechenden Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung? durch die Wortfolge ?Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz ? DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2017,? ersetzt.
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§ 10 Abs. 2 Z 2 lautet:
?2. die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,? -
§ 17 Abs. 4 lautet:
?(4) Der Begriff ?gefährlich? im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.?
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In § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge ?des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,? durch die Wortfolge ?der Bestimmungen der DSGVO und des DSG? ersetzt.
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In § 17 Abs. 8 wird die Wortfolge ?Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?Nachhaltigkeit und Tourismus? ersetzt.
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In § 18 erster Satz wird nach der Wortfolge ?Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt? der Klammerausdruck ?(Art. 52 der CLP-V)? eingefügt.
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In § 20 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge ?Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,? durch die Wortfolge ?Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994? ersetzt; die Wortfolge ?der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,? in § 20 Abs. 3 und § 41 Abs. 2 Z 1...
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