Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 geändert wird

83. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 geändert wird

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 ? LA-V 2013), BGBl. II Nr. 509/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 613/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 ? LA-V 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 509 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 613 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 entfallen die Absätze 1c bis 1e.In Paragraph 6, entfallen die Absätze 1c bis 1e.

2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1b lautet:Paragraph 6, Absatz eins b, lautet:

  • ?(1b)Absatz eins bDie Benützungsvergütung ab dem Jahr 2024 richtet sich nach den in der Anlage enthaltenen Beträgen. Im Übrigen gilt Abs. 1a sinngemäß.?Die Benützungsvergütung ab dem Jahr 2024 richtet sich nach den in der Anlage enthaltenen Beträgen. Im Übrigen gilt Absatz eins a, sinngemäß.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 7, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    ?Bei der Berechnung der Benützungsvergütungen können aus verwaltungsökonomischen Gründen auch die in der Anlage 3 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung ? WFA FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012 in der jeweils geltenden Fassung, ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden.??Bei der Berechnung der Benützungsvergütungen können aus verwaltungsökonomischen Gründen auch die in der Anlage 3 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung ? WFA FinAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden.?

    4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  • ?(7)Absatz 7§ 6 Abs. 1b, § 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. § 6 Abs. 1c bis 1e sowie die bisherigen Anlagen 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.?Paragraph 6, Absatz eins b,, Paragraph 7, sowie die Anlage in der...
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