Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (69. Novelle zur KDV 1967)

91. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (69. Novelle zur KDV 1967) Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2023, wird verordnet:Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDie Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hat nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/535, ABl. Nr. L 117 vom 6.4.2021 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 440 vom 9.12.2021 S. 13, zu erfolgen.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, § 1c Abs. 2 lautet:Paragraph eins c, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der UN-Regelung Nr. 44.04 oder der UN-Regelung Nr. 129 entsprechen. Ab 1. September 2023 dürfen Rückhalteeinrichtungen für Kinder nur mehr genehmigt werden, wenn sie der UN-Regelung Nr. 129 entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 5 KFG 1967 gelten für KinderRückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der UN-Regelung Nr. 44.04 oder der UN-Regelung Nr. 129 entsprechen. Ab 1. September 2023 dürfen Rückhalteeinrichtungen für Kinder nur mehr genehmigt werden, wenn sie der UN-Regelung Nr. 129 entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des Paragraph 106, Absatz 5, KFG 1967 gelten für Kinder1.Ziffer einsab einem Gewicht von 18 kg auch ein Beckengurt ohne zusätzliche Rückhalteeinrichtung, wenn der Sitzplatz lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet ist und wenn die anderen Sitzplätze besetzt sind,
  • 2.Ziffer 2ab vollendetem 3. Lebensjahr auch ein Beckengurt oder Dreipunktgurt ohne zusätzliche Rückhalteeinrichtung, wenn durch zwei auf den äußersten Sitzplätzen befestigte Rückhalteeinrichtungen auf dem mittleren Sitzplatz eine Rückhalteeinrichtung nicht befestigt werden kann

    3.Novellierungsanordnung 3, § 1e lautet:Paragraph eins e, lautet:

    ?§ 1e.Paragraph eins e,

    Sturzhelme und Visiere müssen der UN-Regelung Nr. 22 entsprechen und dürfen ab dem 1. Jänner 2025 nur feilgeboten werden, wenn sie der UN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.06 entsprechen. Sturzhelme für Kopfumfänge, die von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.06 nicht erfasst sind, müssen so ausgeführt sein, dass sie in ihrer Schutzwirkung einem dieser Regelung entsprechenden Sturzhelm gleichwertig sind. Beim Lenken eines Fahrzeuges der Klasse L1e-A kann als Sturzhelm auch ein Radfahrhelm verwendet werden.?

    4.Novellierungsanordnung 4, In § 1k lautet der Einleitungsteil samt den Z 1 und 2:In Paragraph eins k, lautet der Einleitungsteil samt den Ziffer eins und 2:

    ?Für Fahrzeuge, die den in den EU-Typengenehmigungsverordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 oder (EU) 2018/858 definierten Klassen angehören und für die ein Rechtsakt der EU zur Ermittlung der Massen anwendbar ist, ist das Eigengewicht nach den folgenden Vorschriften festzusetzen:

    1.Ziffer einsfür Fahrzeuge der Klassen M und N: das Eigengewicht ist die tatsächliche Masse des Fahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Z 1.5 der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;für Fahrzeuge der Klassen M und N: das Eigengewicht ist die tatsächliche Masse des Fahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang römisch XIII Teil 2 Abschnitt A Ziffer eins Punkt 5, der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;2.Ziffer 2für Fahrzeuge der Klasse O: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Z 1.5 der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben;?für Fahrzeuge der Klasse O: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang römisch XIII Teil 2 Abschnitt A Ziffer eins Punkt 5, der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben;?

    5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 7 lautet:Paragraph 4, Absatz 7, lautet:

  • ?(7)Absatz 7In den Geltungsbereich der ÖNORM V 5117:2021-05-01 oder der ÖNORM V 5119:2021-05-01 fallende Schneeketten müssen diesen ÖNORMEN entsprechen, sofern es sich nicht um gleichwertige Produkte aus anderen EU-Mitgliedstaaten handelt. Schneeketten, die den genannten Normen in einer früheren Fassung entsprechen, dürfen weiterhin feilgeboten und verwendet werden.?In den Geltungsbereich der ÖNORM römisch fünf 5117:2021-05-01 oder der ÖNORM römisch fünf 5119:2021-05-01 fallende Schneeketten müssen diesen ÖNORMEN entsprechen, sofern es sich nicht um gleichwertige Produkte aus anderen EU-Mitgliedstaaten handelt. Schneeketten, die den genannten Normen in einer früheren Fassung entsprechen, dürfen weiterhin feilgeboten und verwendet werden.?
  • 6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 15a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 15 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  • ?(1a)Absatz eins aWarnleuchten mit gelbrotem Blitzlicht der Kategorie II (?Front- oder Heckblitzer?) sind zulässig. Es dürfen je zwei Stück solcher Blitzleuchten vorne und hinten an einem Fahrzeug angebracht werden.?Warnleuchten mit gelbrotem Blitzlicht der Kategorie römisch II (?Front- oder Heckblitzer?) sind zulässig. Es dürfen je zwei Stück solcher Blitzleuchten vorne und hinten an einem Fahrzeug angebracht werden.?
  • 7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 15a wird folgender § 15b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 15 a, wird folgender Paragraph 15 b, samt Überschrift eingefügt:

    ?Arbeitsscheinwerfer§ 15b.Paragraph 15 b,

  • (1)Absatz einsAls Arbeitsscheinwerfer kommen nur solche Scheinwerfer oder Leuchten in Betracht, die keiner anderen Leuchtenkategorie zugeordnet werden können. Der Arbeitsscheinwerfer muss unabhängig von allen anderen Leuchten eingeschaltet werden können.
  • (2)Absatz 2Wenn Arbeitsscheinwerfer in Fahrtrichtung angebracht sind, müssen sie bei Fahrten im Verkehr bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 abgedeckt sein.?
  • 8.Novellierungsanordnung 8, In § 18 Abs. 8 werden nach dem siebenten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 18, Absatz 8, werden nach dem siebenten Satz folgende Sätze eingefügt:

    ?Rückfahrwarner der Klassen I oder III sowie (stufenweise) selbstregulierende Rückfahrwarner, die jeweils nach UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind, gelten als gleichwertig. Die Anforderungen an die Ausrüstung mit einem Rückfahrwarner gelten für Fahrzeuge als erfüllt, wenn diese hinsichtlich ihrer Rückfahrwarnsignale von (stufenweise) selbstregulierenden Rückfahrwarnern oder von Rückfahrwarnern der Klassen I, III, M-I oder M-III gemäß UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind.??Rückfahrwarner der Klassen römisch eins oder römisch III sowie (stufenweise) selbstregulierende Rückfahrwarner, die jeweils nach UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind, gelten als gleichwertig. Die Anforderungen an die Ausrüstung mit einem Rückfahrwarner gelten für Fahrzeuge als erfüllt, wenn diese hinsichtlich ihrer Rückfahrwarnsignale von (stufenweise) selbstregulierenden Rückfahrwarnern oder von Rückfahrwarnern der Klassen römisch eins, römisch III, M-I oder M-III gemäß UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind.?

    9.Novellierungsanordnung 9, § 52 Abs. 5 lautet:Paragraph 52, Absatz 5, lautet:

  • ?(5)Absatz 5Mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen dürfen, vorbehaltlich Abs. 4 erster Satz,Mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen dürfen, vorbehaltlich Absatz 4, erster Satz,1.Ziffer einsGeräte, zusätzliche Aufbauten, zusätzliche Sitze, zusätzliche Räder oder Einrichtungen an Rädern zur Verminderung ihrer Flächenpressung und zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern nur verbunden sein, wenn außer den in Abs. 4 erster Satz...
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