Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (69. Novelle zur KDV 1967)
91. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (69. Novelle zur KDV 1967) Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2023, wird verordnet:Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,, wird verordnet:
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
2.Novellierungsanordnung 2, § 1c Abs. 2 lautet:Paragraph eins c, Absatz 2, lautet:
3.Novellierungsanordnung 3, § 1e lautet:Paragraph eins e, lautet:
?§ 1e.Paragraph eins e,
Sturzhelme und Visiere müssen der UN-Regelung Nr. 22 entsprechen und dürfen ab dem 1. Jänner 2025 nur feilgeboten werden, wenn sie der UN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.06 entsprechen. Sturzhelme für Kopfumfänge, die von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.06 nicht erfasst sind, müssen so ausgeführt sein, dass sie in ihrer Schutzwirkung einem dieser Regelung entsprechenden Sturzhelm gleichwertig sind. Beim Lenken eines Fahrzeuges der Klasse L1e-A kann als Sturzhelm auch ein Radfahrhelm verwendet werden.?
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1k lautet der Einleitungsteil samt den Z 1 und 2:In Paragraph eins k, lautet der Einleitungsteil samt den Ziffer eins und 2:
?Für Fahrzeuge, die den in den EU-Typengenehmigungsverordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 oder (EU) 2018/858 definierten Klassen angehören und für die ein Rechtsakt der EU zur Ermittlung der Massen anwendbar ist, ist das Eigengewicht nach den folgenden Vorschriften festzusetzen:
1.Ziffer einsfür Fahrzeuge der Klassen M und N: das Eigengewicht ist die tatsächliche Masse des Fahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Z 1.5 der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;für Fahrzeuge der Klassen M und N: das Eigengewicht ist die tatsächliche Masse des Fahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang römisch XIII Teil 2 Abschnitt A Ziffer eins Punkt 5, der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;2.Ziffer 2für Fahrzeuge der Klasse O: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Z 1.5 der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben;?für Fahrzeuge der Klasse O: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang römisch XIII Teil 2 Abschnitt A Ziffer eins Punkt 5, der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben;?
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 7 lautet:Paragraph 4, Absatz 7, lautet:
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 15a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 15 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 15a wird folgender § 15b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 15 a, wird folgender Paragraph 15 b, samt Überschrift eingefügt:
?Arbeitsscheinwerfer§ 15b.Paragraph 15 b,
8.Novellierungsanordnung 8, In § 18 Abs. 8 werden nach dem siebenten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 18, Absatz 8, werden nach dem siebenten Satz folgende Sätze eingefügt:
?Rückfahrwarner der Klassen I oder III sowie (stufenweise) selbstregulierende Rückfahrwarner, die jeweils nach UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind, gelten als gleichwertig. Die Anforderungen an die Ausrüstung mit einem Rückfahrwarner gelten für Fahrzeuge als erfüllt, wenn diese hinsichtlich ihrer Rückfahrwarnsignale von (stufenweise) selbstregulierenden Rückfahrwarnern oder von Rückfahrwarnern der Klassen I, III, M-I oder M-III gemäß UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind.??Rückfahrwarner der Klassen römisch eins oder römisch III sowie (stufenweise) selbstregulierende Rückfahrwarner, die jeweils nach UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind, gelten als gleichwertig. Die Anforderungen an die Ausrüstung mit einem Rückfahrwarner gelten für Fahrzeuge als erfüllt, wenn diese hinsichtlich ihrer Rückfahrwarnsignale von (stufenweise) selbstregulierenden Rückfahrwarnern oder von Rückfahrwarnern der Klassen römisch eins, römisch III, M-I oder M-III gemäß UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind.?
9.Novellierungsanordnung 9, § 52 Abs. 5 lautet:Paragraph 52, Absatz 5, lautet:
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