Bundesgesetz, mit dem das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Kraftfahrgesetz 1967, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2023 ? KraftVerÄG 2023)
129. Bundesgesetz, mit dem das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Kraftfahrgesetz 1967, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2023 ? KraftVerÄG 2023) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | 1 ? Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes |
Artikel | 2 ? Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 |
Artikel | 3 ? Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 |
Artikel | 4 ? Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 |
Artikel | 5 ? Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 |
Artikel 1Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes
Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 37/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird das Wort In Paragraph 2, wird das Wort ?Versicherungsunternehmungen? durch das Wort ?Versicherungsunternehmen? ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
?5.Ziffer 5der Versicherungsvertrag aufgrund einer Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gemäß § 52 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, ruhend gestellt wurde.?der Versicherungsvertrag aufgrund einer Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gemäß Paragraph 52, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, ruhend gestellt wurde.?
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 6, angefügt:
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 lautet samt Überschrift:Paragraph 5, lautet samt Überschrift:
?Entschädigung bei Insolvenz oder Liquidation des Versicherungsunternehmens§ 5.Paragraph 5,
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 lautet samt Überschrift:Paragraph 6, lautet samt Überschrift:
?Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen§ 6.Paragraph 6,
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