Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Abfallende von feuerfesten Abfällen

100. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Abfallende von feuerfesten Abfällen

Auf Grund der §§ 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,, wird verordnet:

Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für feuerfeste Abfälle gemäß Anhang 1 zur Verwendung als feuerfeste Werkstoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023, endet (Recycling-Refractories). zur Verwendung als feuerfeste Werkstoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,, endet (Recycling-Refractories).
  • (2)Absatz 2Verpflichtete dieser Verordnung sind Abfallerzeuger, Abfallsammler und Abfallbehandler.
  • Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2

    Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

    1.Ziffer einsDeklaration: die in den Aufzeichnungen dokumentierte Zuordnung eines feuerfesten Abfalls zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung als Produkt auf Basis eines gültigen Beurteilungsnachweises;2.Ziffer 2Feldprobe: eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird;3.Ziffer 3Feuerungsanlage: eine technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden, ausgenommen Anlagen, in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen oder Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;4.Ziffer 4Laborprobe: eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe erhalten und für die Laboruntersuchung verwendet wird;5.Ziffer 5Los: die Menge eines Abfalls, die für die Entnahme einer Stichprobe für die Überprüfung der Qualitätsanforderungen vorgesehen ist;6.Ziffer 6qualifizierte Stichprobe: eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einem Los zugeordnet werden kann;7.Ziffer 7Recycling-Refractories (RCR): aus feuerfesten Abfällen hergestellte feuerfeste Werkstoffe, die das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dieser Verordnung erreicht haben;8.Ziffer 8Rückstellprobe: ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird;9.Ziffer 9Stichprobe: eine Probe, diea)Litera aan einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird undb)Litera bnicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst wird.Abfallende für feuerfeste Abfälle§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsRecycling-Refractories müssen die Anforderungen gemäß Anhang 1 erfüllen und verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines Beurteilungsnachweises der Erstuntersuchung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einschließlich der Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. In den Aufzeichnungen gemäß der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Die Beurteilungsnachweise der Erstuntersuchung müssen elektronisch ? soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 ? übermittelt werden. erfüllen und verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines Beurteilungsnachweises der Erstuntersuchung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einschließlich der Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. In den Aufzeichnungen gemäß der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Die Beurteilungsnachweise der Erstuntersuchung müssen elektronisch ? soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 ? übermittelt werden.
  • (2)Absatz 2Aufbereitete feuerfeste Abfälle, die die Vorgaben gemäß Anhang 1 erfüllen und für die das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dieser...
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