Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
43. Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1.Paragraph eins, | Errichtung und Rechtsstellung |
§ 2.Paragraph 2, | Wirkungsbereich |
§ 3.Paragraph 3, | Leitende Grundsätze und Aufgaben |
§ 4.Paragraph 4, | Studien und akademische Grade |
§ 5.Paragraph 5, | Studierende |
§ 6.Paragraph 6, | Qualitätssicherung |
§ 7.Paragraph 7, | Rechtsaufsicht und Säumnis von Organen |
§ 8.Paragraph 8, | Satzung |
§ 9.Paragraph 9, | Leitung und innere Organisation |
§ 10.Paragraph 10, | Präsidentin bzw. Präsident (President) |
§ 11.Paragraph 11, | Kuratorium (Board of Trustees) |
§ 12.Paragraph 12, | Universitätsversammlung (University Assembly) |
§ 13.Paragraph 13, | Kollegialorgane |
§ 14.Paragraph 14, | Verwaltungsdirektorin bzw. Verwaltungsdirektor (Managing Director) |
§ 15.Paragraph 15, | Finanzierung |
§ 16.Paragraph 16, | Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln |
§ 17.Paragraph 17, | Leistungsvereinbarung |
§ 18.Paragraph 18, | Schlichtungskommission für die Leistungsvereinbarung |
§ 19.Paragraph 19, | Gebarung |
§ 20.Paragraph 20, | Rechnungswesen und Berichte |
§ 21.Paragraph 21, | Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
§ 22.Paragraph 22, | Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universität |
§ 23.Paragraph 23, | Immobilienbewirtschaftung der Universität |
§ 24.Paragraph 24, | Personal |
§ 25.Paragraph 25, | Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz |
§ 26.Paragraph 26, | Rechte und Pflichten der Studierenden |
§ 27.Paragraph 27, | Universitätszugang und Zulassung zum Studium |
§ 28.Paragraph 28, | Allgemeine Prüfungsmodalitäten |
§ 29.Paragraph 29, | Beurteilung von Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und Gesamtprüfungen |
§ 30.Paragraph 30, | Rechtsschutz |
§ 31.Paragraph 31, | Masterarbeiten und Dissertationen |
§ 32.Paragraph 32, | Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten |
§ 33.Paragraph 33, | Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen |
§ 34.Paragraph 34, | Verweisungen |
§ 35.Paragraph 35, | Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen |
§ 36.Paragraph 36, | Vollziehung |
Errichtung und Rechtsstellung§ 1.Paragraph eins,
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