Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

43. Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins, Errichtung und Rechtsstellung
§ 2.Paragraph 2, Wirkungsbereich
§ 3.Paragraph 3, Leitende Grundsätze und Aufgaben
§ 4.Paragraph 4, Studien und akademische Grade
§ 5.Paragraph 5, Studierende
§ 6.Paragraph 6, Qualitätssicherung
§ 7.Paragraph 7, Rechtsaufsicht und Säumnis von Organen
§ 8.Paragraph 8, Satzung
§ 9.Paragraph 9, Leitung und innere Organisation
§ 10.Paragraph 10, Präsidentin bzw. Präsident (President)
§ 11.Paragraph 11, Kuratorium (Board of Trustees)
§ 12.Paragraph 12, Universitätsversammlung (University Assembly)
§ 13.Paragraph 13, Kollegialorgane
§ 14.Paragraph 14, Verwaltungsdirektorin bzw. Verwaltungsdirektor (Managing Director)
§ 15.Paragraph 15, Finanzierung
§ 16.Paragraph 16, Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln
§ 17.Paragraph 17, Leistungsvereinbarung
§ 18.Paragraph 18, Schlichtungskommission für die Leistungsvereinbarung
§ 19.Paragraph 19, Gebarung
§ 20.Paragraph 20, Rechnungswesen und Berichte
§ 21.Paragraph 21, Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 22.Paragraph 22, Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universität
§ 23.Paragraph 23, Immobilienbewirtschaftung der Universität
§ 24.Paragraph 24, Personal
§ 25.Paragraph 25, Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 26.Paragraph 26, Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 27.Paragraph 27, Universitätszugang und Zulassung zum Studium
§ 28.Paragraph 28, Allgemeine Prüfungsmodalitäten
§ 29.Paragraph 29, Beurteilung von Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und Gesamtprüfungen
§ 30.Paragraph 30, Rechtsschutz
§ 31.Paragraph 31, Masterarbeiten und Dissertationen
§ 32.Paragraph 32, Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten
§ 33.Paragraph 33, Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen
§ 34.Paragraph 34, Verweisungen
§ 35.Paragraph 35, Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 36.Paragraph 36, Vollziehung

Errichtung und Rechtsstellung§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsIn Linz ist das Institute of Digital Sciences Austria mit dem Namen Interdisciplinary Transformation University, kurz: ?IT:U?, als Technische Universität ? im Folgenden ?Universität? ? eingerichtet.
  • (2)Absatz 2Die Universität ist vom Bund errichtet und wird von diesem erhalten. Das Land Oberösterreich trägt entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 BDie Universität ist vom Bund errichtet und wird von diesem erhalten. Das Land Oberösterreich trägt entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Absatz eins, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen, BGBl. I. Nr. 200/2022, im Folgenden ?Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich? zur Finanzierung bei.VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 200 aus 2022,, im Folgenden ?Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich? zur Finanzierung bei.
  • (3)Absatz 3Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und gibt sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 BDie Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und gibt sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG selbst.
  • (4)Absatz 4Die Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein.
  • Wirkungsbereich§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsDer fachliche Wirkungsbereich der Universität umfasst Digitalisierung und digitale Transformation in einem breiten, internationalen und interdisziplinären, auch die Künste einbeziehenden Verständnis. Mit der angestrebten Interdisziplinarität soll ? auch durch Nutzung interuniversitärer und forschungsinstitutioneller Kooperationen ? eine Interaktion insbesondere medizinwissenschaftlicher, technischer, naturwissenschaftlicher, wirtschaftswissenschaftlicher, rechtswissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher, geistes- und kulturwissenschaftlicher sowie künstlerischer Disziplinen erreicht werden. Forschungsfelder und Lehrangebote widmen sich exzellenz- sowie innovationsorientiert allen Dimensionen der Digitalisierung und deren transformativen Auswirkungen auf Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Wirtschaft sowie der Konzeption, der Anwendung und dem Potential digitaler Gestaltungsmöglichkeiten.
  • (2)Absatz 2Die Planung des Studienangebots sowie die weiteren strategischen Planungen in Forschung und Lehre der Universität haben sich an den Zielsetzungen des Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans gemäß § 12b des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zu orientieren.Die Planung des Studienangebots sowie die weiteren strategischen Planungen in Forschung und Lehre der Universität haben sich an den Zielsetzungen des Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans gemäß Paragraph 12 b, des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zu orientieren.
  • Leitende Grundsätze und Aufgaben§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsDie Universität ist den international anerkannten Standards universitären Handelns, wie insbesondere den Grundsätzen der Freiheit der Wissenschaft bzw. Kunst und ihrer Lehre, der Verbindung von Forschung und Lehre, der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen und der Lernfreiheit verpflichtet.
  • (2)Absatz 2Die leitenden Grundsätze und Aufgaben der Universität sind:1.Ziffer einsFreiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) sowie Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) sowie Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  • 2.Ziffer 2Gewährleistung einer Universitätsausbildung, die anwendungsorientiert auf Digitalisierung und auf digitale Transformation bezogen und gleichzeitig in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet ist;3.Ziffer 3Vermittlung der Fähigkeit, sich den kontinuierlich ändernden Anforderungen aus Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Industrie sowie technologischen Entwicklungen und den sich ändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen zu stellen;4.Ziffer 4Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und die Vorbereitung der Absolventinnen und Absolventen auf die Anforderungen unterschiedlicher Arbeitsfelder;5.Ziffer 5Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien- Lehr- und Forschungsbereich gemäß § 2a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz ? HSSicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien- Lehr- und Forschungsbereich gemäß Paragraph 2 a, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz ? HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011;QSG, BGBl. römisch eins Nr. 74/2011;6.Ziffer 6Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten gemäß § 11 Abs. 1 Z 11 und bei der Qualitätssicherung der Lehre;Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 11 und bei der Qualitätssicherung der Lehre;7.Ziffer 7Diskriminierungsfreiheit, Diversität, Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung;8.Ziffer 8nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;9.Ziffer 9intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts-, Forschungs- und Kunsteinrichtungen sowie vor allem Wirtschaft und Industrie auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene (Wissens- und Technologietransfer);10.Ziffer 10weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Lehr- und Forschungspersonal sowie von Studierenden;11.Ziffer 11internationale Ausrichtung in Forschung, Lehre sowie Wissens- und Technologietransfer;12.Ziffer 12soziale Chancengleichheit sowie Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen im Sinn einer humanen Gesellschaft;13.Ziffer 13besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen;14.Ziffer 14Vereinbarkeit von Studium bzw. Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;15.Ziffer 15Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;16.Ziffer 16nachhaltige Nutzung von Ressourcen.
  • (3)Absatz 3Die Universität hat die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Frauenförderung sicherzustellen. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ? B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 BGlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit...
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