Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 ? LFBAG 2024)

42. Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 ? LFBAG 2024) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph Gegenstand / Bezeichnung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins, Verfassungsbestimmung
§ 2.Paragraph 2, Ziele und Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung
§ 3.Paragraph 3, Geltungsbereich
§ 4.Paragraph 4, Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5.Paragraph 5, Ausbildungsgebiete und Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung
§ 6.Paragraph 6, Ausbildungsversuche
2. Abschnitt
Ausbildung zum Facharbeiter
§ 7.Paragraph 7, Erwerb der Facharbeiterqualifikation ? Allgemeine Bestimmungen
§ 8.Paragraph 8, Ausbildung durch die Lehre
§ 9.Paragraph 9, Lehrbetrieb und Lehrberechtigter
§ 10.Paragraph 10, Ausbilder
§ 11.Paragraph 11, Ausbildungsverbund
§ 12.Paragraph 12, Anerkennungsverfahren
§ 13.Paragraph 13, Anzeigepflicht
§ 14.Paragraph 14, Überbetriebliche Lehrausbildungen
§ 15.Paragraph 15, Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen
§ 16.Paragraph 16, Dauer der Lehrzeit und Probezeit
§ 17.Paragraph 17, Anrechnung von Ausbildungs- und Lehrzeiten
§ 18.Paragraph 18, Verlängerte Lehrzeit
§ 19.Paragraph 19, Teilqualifikation
§ 20.Paragraph 20, Personenkreis
§ 21.Paragraph 21, Ausbildungsinhalte
§ 22.Paragraph 22, Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
§ 23.Paragraph 23, Berufsausbildungsassistenz
§ 24.Paragraph 24, Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
§ 25.Paragraph 25, Wechsel der Ausbildung
§ 26.Paragraph 26, Anwendung von Rechtsvorschriften
§ 27.Paragraph 27, Lehre mit Matura
§ 28.Paragraph 28, Nachholen des Pflichtschulabschlusses
§ 29.Paragraph 29, Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
§ 30.Paragraph 30, Schul- oder Kursbesuch während der Lehre
§ 31.Paragraph 31, Lehrlingseinkommen und Lehrbedingungen
§ 32.Paragraph 32, Lehrbetriebsverzeichnis
§ 33.Paragraph 33, Lehrbetriebsförderung
§ 34.Paragraph 34, Zulassung zur Facharbeiterprüfung ? Allgemeine Bestimmungen
§ 35.Paragraph 35, Ergänzende Zulassungsbestimmungen zur Facharbeiterprüfung
§ 36.Paragraph 36, Ersatz der Facharbeiterprüfung; Art und Ausmaß
§ 37.Paragraph 37, Facharbeiterprüfung
§ 38.Paragraph 38, Schwerpunktausbildung Facharbeiter
3. Abschnitt
Ausbildung zum Meister
§ 39.Paragraph 39, Erwerb der Meisterqualifikation ? Allgemeine Bestimmungen
§ 40.Paragraph 40, Zulassung zur Meisterprüfung ? Allgemeine Bestimmungen
§ 41.Paragraph 41, Meisterprüfung
§ 42.Paragraph 42, Schwerpunktausbildung Meister
4. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
§ 43.Paragraph 43, Zuständige Landesbehörde
§ 44.Paragraph 44, Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
§ 45.Paragraph 45, Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
§ 46.Paragraph 46, Datenverarbeitung
5. Abschnitt
Ausbildungs- und Prüfungswesen
§ 47.Paragraph 47, Ausbildungs- und Prüfungsordnung ? Allgemeine Bestimmungen
§ 48.Paragraph 48, Ausbildungsordnung
§ 49.Paragraph 49, Prüfungsordnung
§ 50.Paragraph 50, Prüfungskommission
6. Abschnitt
Facharbeiter- und Meisterbrief
§ 51.Paragraph 51, Beurkundung der Berufsbezeichnung
7. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftlicher Bundes-Berufsausbildungsbeirat
§ 52.Paragraph 52, Organisation des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates
8. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 53.Paragraph 53, Strafbestimmungen
§ 54.Paragraph 54, Gebührenbefreiung
§ 55.Paragraph 55, Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden
§ 56.Paragraph 56, Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden
§ 57.Paragraph 57, Bezugnahme auf Unionsrecht
§ 58.Paragraph 58, Verweisungen
§ 59.Paragraph 59, Übergangsbestimmungen
§ 60.Paragraph 60, Vollziehung
§ 61.Paragraph 61, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1. AbschnittAllgemeine BestimmungenVerfassungsbestimmung§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz zur beruflichen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildung einschließlich der Ausbildung zum Meister in den einschlägigen Ausbildungsgebieten enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) etwas anderes bestimmt. Die Zuständigkeit der Länder, die mit der Vollziehung dieser Angelegenheiten befassten Landesbehörden einzurichten, bleibt jedoch unberührt.

Ziele und Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDie aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen haben auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten und auf die dazu erforderlichen Kompetenzen entsprechend der jeweiligen Qualifikationsstufe (Facharbeiterqualifikation, Meisterqualifikation), vorzubereiten. Zu den erforderlichen Kompetenzen zählen insbesondere Fachkompetenz, Methodenkompetenz, Sozialkompetenz und Selbstkompetenz. Absolventen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz).
  • (2)Absatz 2Um die Attraktivität der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung zu achten.
  • (3)Absatz 3Um die Erreichung der in Abs. 1 und 2 genannten Ziele der Berufsausbildung zu unterstützen, erstattet der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52) unter Bedachtnahme auf nationale, europäische und internationale Entwicklungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie auf veränderte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse in der Berufsausbildung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft entsprechende Vorschläge.Um die Erreichung der in Absatz eins und 2 genannten Ziele der Berufsausbildung zu unterstützen, erstattet der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat (Paragraph 52,) unter Bedachtnahme auf nationale, europäische und internationale Entwicklungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie auf veränderte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse in der Berufsausbildung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft entsprechende Vorschläge.
  • (4)Absatz 4Im Rahmen der Ausbildung ist insbesondere auf die Produktsicherheit, auf die Prinzipien der Nachhaltigkeit, auf den Verbraucherschutz, den Schutz der Umwelt und auf die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, auf die Erhaltung und Sicherung des ländlichen Raumes, auf die Tiergesundheit und die Versorgungssicherheit sowie auf die Gleichwertigkeit der konventionellen Landwirtschaft und der biologischen Produktion einschließlich der alternativen Handlungsmethoden in der biologischen Landwirtschaft in Wertigkeit und Intensität der Vermittlung Bedacht zu nehmen.
  • Geltungsbereich§ 3.Paragraph 3,

    Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung

    1.Ziffer einsder in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 4 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021) beschäftigten Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 LAG) und der familieneigenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 3 LAG) undder in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 4, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,) beschäftigten Land- und Forstarbeiter (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 LAG) und der familieneigenen Arbeitnehmer (Paragraph 2, Absatz 3, LAG) und2.Ziffer 2von anderen Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz absolvieren.Sprachliche Gleichbehandlung§ 4.Paragraph 4,

    Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen beziehen sich auf alle Geschlechter gleichermaßen.

    Ausbildungsgebiete und Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung§ 5.Paragraph 5,

  • (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung umfasst folgende Ausbildungsgebiete:1.Ziffer einsLandwirtschaft,
  • 2.Ziffer 2Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,3.Ziffer 3Gartenbau,4.Ziffer 4Feldgemüsebau,5.Ziffer 5Obstbau und Obstverarbeitung,6.Ziffer 6Weinbau und Kellerwirtschaft,7.Ziffer 7Molkerei- und Käsereiwirtschaft,8.Ziffer 8Pferdewirtschaft,9.Ziffer 9Fischereiwirtschaft,10.Ziffer 10Geflügelwirtschaft,11.Ziffer 11Bienenwirtschaft,12.Ziffer 12Forstwirtschaft,13.Ziffer 13Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,14.Ziffer 14Landwirtschaftliche Lagerhaltung,15.Ziffer 15Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung,16.Ziffer 16Berufsjagdwirtschaft.
  • (2)Absatz 2Die Ausbildungsgebiete gemäß Abs. 1 gelten im Rahmen der Ausbildung gemäß § 8 als Lehrberufe.Die Ausbildungsgebiete gemäß Absatz eins, gelten im Rahmen der Ausbildung gemäß Paragraph 8, als Lehrberufe.
  • (3)Absatz 3Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung1.Ziffer einszum Facharbeiter und
  • 2.Ziffer 2zum Meisterin den Ausbildungsgebieten gemäß Abs. 1.in den Ausbildungsgebieten gemäß Absatz eins,Ausbildungsversuche§ 6.Paragraph 6,
  • (1)Absatz einsWenn es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft...
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