Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird (WKG-Novelle 2013)

120. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird (WKG-Novelle 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2012, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 147 und 148 lautet:

?§ 147 Gerichtszuständigkeit
§ 148 Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft?

2. § 9 Abs. 1 lautet:

?§ 9. (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zulässig.?

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Gegen Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.?

4. § 24 Abs. 3 lautet:

?(3) In Ausübung des Aufsichtsrechts der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.?

5. In § 32 entfällt die Absatzbezeichnung ?(1)?.

6. § 36 Abs. 5 lautet:

?(5) In Ausübung des Aufsichtsrechts der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.?

7. In § 40 Abs. 4 wird der Ausdruck ?gemäß § 34 Abs. 2? durch den Ausdruck ?gemäß § 34 Abs. 1 Z 3? ersetzt.

8. § 44 Abs. 9 und 10 lauten:

?(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 7 und 8 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.?

9. § 44 Abs. 11 entfällt.

10. § 44 Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung ?(11)? und in seinem Text wird der Ausdruck ?Abs. 7 bis 10? durch den Ausdruck ?Abs. 7 bis 9? ersetzt.

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