Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 ? LVR 2014)
297. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 ? LVR 2014) Auf Grund der § 3, § 4, § 5, § 7, § 21, § 120a, § 121, § 124, § 131 und § 145a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 wird
1. | hinsichtlich der §§ 42, 43, 45 und 46 sowie der Anhänge C und D der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie |
2. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport |
verordnet: |
Inhaltsverzeichnis
Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen | |
§ 1. | Geltungsbereich |
§ 2. | Unionsrechtliche Bestimmungen |
§ 3. | Begriffsbestimmungen |
2. AbschnittAllgemeine Regeln | |
§ 4. | Verpflichtung zur Einhaltung der Anordnungen der Flugsicherung |
§ 5. | Bordgewalt |
§ 6. | Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen |
§ 7. | Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge |
§ 8. | Reiseflughöhe |
§ 9. | Flüge zur Hagelabwehr |
§ 10. | Schleppflüge |
§ 11. | Allgemeine Zulässigkeit von Fallschirmabsprüngen |
§ 12. | Fallschirmabsprünge |
§ 13. | Freiballonfahrten |
§ 14. | Flüge mit Hänge- und Paragleitern |
§ 15. | Kunstflüge |
§ 16. | Verbandsflüge |
§ 17. | Unbemannte Freiballone |
§ 18. | Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät |
§ 19. | Zivile Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete |
§ 20. | Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen |
3. AbschnittFlugplan | |
§ 21. | Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001 |
§ 22. | Form der Flugplanabgabe |
4. AbschnittAusnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen (Flugsicht) | |
§ 23. | Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen im Luftraum G |
§ 24. | Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht |
5. AbschnittLuftraumklassifizierung | |
§ 25. | Luftraumklassifizierung |
6. AbschnittAn- und Abflugverfahren, Flugfunk-Sprechfunkverbindung | |
§ 26. | An- und Abflugverfahren |
§ 27. | Flugfunk-Sprechfunkverbindung |
§ 28. | Ausfall der Flugfunk-Sprechfunkverbindung |
7. AbschnittAusrüstungsvorschriften | |
§ 29. | Notsender |
§ 30. | Transponder |
8. AbschnittLuftraumreservierung | |
§ 31. | Temporäre zivile Luftraumreservierung |
9. AbschnittÜbungs- und Erprobungsflüge | |
§ 32. | Übungsflüge |
§ 33. | Erprobungsflüge |
§ 34. | Durchführung von Erprobungsflügen |
§ 35. | Meldungen über Erprobungsflüge |
§ 36. | Besonders bewilligungspflichtige Flüge |
10. AbschnittAusnahmen gemäß Art. 4 SERA | |
§ 37. | Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA |
§ 38. | Ausnahmeantrag |
11. AbschnittSonderbestimmungen für militärisch operationellen Flugverkehr | |
§ 39. | Anwendungsbereich |
§ 40. | Sonderverfahren |
§ 41. | Kundmachung von Tiefflugstrecken und Tieffluggebieten |
12. AbschnittMilitärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen | |
§ 42. | Festlegung militärisch reservierter Bereiche |
§ 43. | Art der Luftraumreservierung |
§ 44. | Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche |
§ 45. | Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete |
§ 46. | Militärische Übungs- und Erprobungsflüge |
13. AbschnittSchlussbestimmungen | |
§ 47. | Flugverkehrsdienststelle, Militärflugleitung |
§ 48. | Zuständigkeit |
§ 49. | Übergangsbestimmungen |
§ 50. | Bezugnahme auf Richtlinien und Hinweise auf die Notifikation |
§ 51. | Inkrafttreten |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf
1. | alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA) |
2. | alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind, |
3. | Flugmodelle (§ 24c LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, |
4. | unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind, |
5. | von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche und |
6. | Militärluftfahrzeuge im militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG nach Maßgabe der Sonderbestimmungen des Teils 11. |
Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 2. (1) Soweit Bestimmungen über die gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1. a) | Ambulanz- und Rettungsflüge: Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge |
b) | Suchflüge: Suchflüge des Such- und Rettungsdienstes einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge |
c) | Evakuierungsflüge: Bergung von Menschen aus unmittelbar drohenden Gefahren in Unglücks- und Katastrophenfällen einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge |
2. | Flugplatzbetriebsleiter: Vom Zivilflugplatzhalter bestellte Person, welche für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (§ 2 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl. Nr. 72/1962 in der jeweils geltenden Fassung) |
3. | Militärflugleitung: ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle, die für die Abwicklung von militärischem oder zivilem Flugverkehr innerhalb militärisch reservierter Bereiche als Flugverkehrsdienststelle zuständig ist. |
4. | Militärisch reservierte Bereiche: Die gemäß § 121 LFG zur zeitweiligen militärischen Nutzung festgelegten, allseits begrenzten Lufträume: |
a) | militärische Nahkontrollbezirke (Military Terminal Control Area ? MTMA) als Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Militärflugplätzen festgelegt sind, |
b) | militärische Kontrollzonen (Military Control Zone ? MCTR) als kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind, |
c) | militärische Flugplatzverkehrszonen (Military Aerodrome Traffic Zone ? MATZ) als Lufträume, die um Militärflugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs festgelegt sind und |
d) | militärische Trainingsgebiete (Military Trainings Area ? MTA) als Lufträume des unteren und oberen Kontrollbezirkes zur Durchführung von militärischen Trainingsflügen. |
5. | Obere Staatsgrenze (Upper State Boundary-USB): jene Höhe, in der sich Luftfahrzeuge nicht mehr aufgrund des aerodynamischen Auftriebs, sondern nur aufgrund der Keplerschen Kraft zu bewegen vermögen. |
6. | Schleppflug: Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) andere Luftfahrzeuge (Segelflugzeuge) oder Schleppgegenstände (z.B. Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt. |
7. | SERA (Standardised European Rules of the Air): Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, zuletzt geändert durch Verordnung, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38, einschließlich des Anhanges und der Anlagen |
8. | SERA.XXXX: Zitierung einer Bestimmung des Anhanges der SERA |
9. | Tag: der nicht unter den Begriff der Nacht im Sinne des Art. 2 Z 97 der SERA fallende Zeitraum. |
10. | Temporäre Zivile Luftraumreservierung (TRA): Lufträume der Klasse C oder D von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden. |
11. | Zustimmung: eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind. |
(2) Die in SERA enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.
2. Abschnitt
Allgemeine Regeln
Verpflichtung zur Einhaltung der Anordnungen der...
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