Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Allgemeine Strahlenschutzverordnung und die Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 geändert werden

  1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Allgemeine Strahlenschutzverordnung und die Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 geändert werden

    Aufgrund des § 36b Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2013, wird verordnet:

    Artikel 1

    Änderung der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung

    Die Verordnung über allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung, AllgStrSchV), BGBl. II Nr. 191/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2012, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 42 folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 42a. Aus- und Fortbildung im Bereich von Entsorgungsanlagen?
  3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 79 folgender Eintrag eingefügt:

    ?6. Abschnitt Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

    § 79a. Allgemeine Bestimmungen
    § 79b. Errichtung einer Behandlungsanlage
    § 79c. Betriebsorganisation einer Behandlungsanlage
    § 79d. Betriebssicherheit einer Behandlungsanlage
    § 79e. Betriebsbericht
    § 79f. Aufzeichnungs- und Meldepflichten
    § 79g. Stilllegungskonzept für eine Behandlungsanlage
    § 79h. Endlager?
  4. In § 1 Abs 3 Z 4 wird am Ende des Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

  5. Nach § 1 Abs. 3 Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

    ?5. Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48.?
  6. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

    ?Aus- und Fortbildung im Bereich von Entsorgungsanlagen

    § 42a. (1) Die für den Betrieb von Entsorgungsanlagen gemäß § 79a Abs. 1 zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben den erfolgreichen Abschluss

    1. einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule,
    2. einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, und
    3. einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen gemäß Anlage 16
    nachzuweisen.

    (2) Die für den Betrieb von Entsorgungsanlagen weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben den erfolgreichen Abschluss

    1. einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule,
    2. einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, und
    3. einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen gemäß Anlage 16
    nachzuweisen.

    (3) Für Personen, die Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 im Ausland absolviert haben, ist gesondert nachzuweisen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.

    (4) Überdies haben zu bestellende Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauende Personen eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens zwei Jahren, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie umfassende Kenntnisse über den Strahlenschutz jener Anlage, in der die Tätigkeit aufgenommen wird, nachzuweisen.

    (5) Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in den Anlagen 8 und 16 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 40 Stunden, davon mindestens 20 Stunden in den Fachgebieten der Anlage 16, in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde hat, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung zu widerrufen oder entsprechende Auflagen für den Fortbestand der Anerkennung vorzuschreiben.?

  7. In § 43a Abs. 1 wird das Zitat ?§§ 42 oder 43? durch das Zitat ?§§ 42, 42a oder 43? ersetzt.

  8. In § 75 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge ?Konditionierung und sachgerechte Lagerung? durch das Wort ?Entsorgung? ersetzt.

  9. In § 75 erhalten die Abs. 2 bis 5 die Bezeichnungen ?(3)? bis ?(6)?; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

    ?(2) Entsorgung radioaktiver Abfälle sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung und ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.?

  10. Im nunmehrigen § 75 Abs. 5 wird der Verweis auf Abs. 3 durch ?Abs. 4? ersetzt.

  11. Im nunmehrigen § 75 Abs. 5 Z 2 wird das Wort ?Entsorgung? durch das Wort ?Beseitigung? ersetzt.

  12. § 75 Abs. 5 Z 2 lit. c lautet:

    ?c) durch Abgabe an eine Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 oder?
  13. In § 76 Abs. 1 wird die Wortfolge ?die mit der Konditionierung und Zwischenlagerung bis zur späteren Beseitigung beauftragte Stelle? durch die Wortfolge ?die Entsorgungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 1?ersetzt.

  14. In § 77 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge ?behördlich bewilligte Einrichtung zur Konditionierung oder Verwertung? durch die Wortfolge ?Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1? ersetzt.

  15. In § 78 Abs. 1 wird die Wortfolge ?als gemäß § 36c Abs. 1 StrSchG beauftragte Einrichtung? durch die Wortfolge ?als Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1? ersetzt.

  16. In § 78 Abs. 4 wird die Wortfolge ?mit einer behördlich bewilligten Einrichtung zur Konditionierung? durch die Wortfolge ?mit einer Entsorgungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 1? ersetzt.

  17. In § 79 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge ?am Standort der Entsorgungsanlage? durch die Wortfolge ?aufgrund der Entsorgung als inaktiver Abfall? ersetzt.

  18. In § 79 Abs. 6 entfällt die Wortfolge ?unmittelbar vor der Entsorgung?.

  19. Nach § 79 wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:

    ?6. Abschnitt

    Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

    Allgemeine Bestimmungen

    § 79a. (1) Die Entsorgung radioaktiver Abfälle in Österreich im Sinne des § 75 Abs. 2 darf ausschließlich in vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 36c Abs. 1 StrSchG beauftragten Entsorgungsanlagen erfolgen.

    (2) Bei diesen Entsorgungsanlagen wird unterschieden zwischen

    1. Behandlungsanlagen, das sind Anlagen, deren Hauptzweck die Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen ist, und
    2. Endlagern, das sind Anlagen, deren Hauptzweck die Endlagerung von radioaktiven Abfällen ist.

    (3) Einrichtungen beim Abfallverursacher, die der Sammlung, Kategorisierung oder temporären Lagerung der im eigenen Betrieb anfallenden radioaktiven Abfälle dienen, gelten nicht als Entsorgungsanlagen.

    (4) Der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage hat Informationen über die in der Anlage durchgeführten Entsorgungstätigkeiten in geeigneter Form der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

    (5) Die für...

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