Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die STCW-Verordnung geändert wird

29. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die STCW-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes ? SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:

Die Verordnung über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Verordnung), BGBl. II Nr. 228/2000, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 346/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

?Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Einrichtungen, die Seeleute ausbilden.?

2. § 2 Z 17 lautet:

?17. ?STCW-Richtlinie?: Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008, S 33, in der Fassung der Richtlinie 2012/35/EU, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S 78;?

3. Der 2. Teil entfällt.

4. § 10 Abs. 1 lautet:

?(1) Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung werden gemäß Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes über ein Qualitätssicherungssystem kontinuierlich überwacht, damit sichergestellt wird, dass alle vorgegebenen Ziele, insbesondere betreffend die Befähigung und Erfahrung der Ausbilder und Prüfer, eingehalten werden.?

5. In § 10 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

?4. alle einschlägigen Bestimmungen des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes einschließlich der Änderungen über das Qualitatssicherungssystem überwacht werden.?

6. § 10 Abs. 5 wird nach der Wortfolge ?der Europäischen Kommission? die Wortfolge ?unter Verwendung des in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes festgelegten Formats? eingefügt.

7. § 11 Abs. 2 entfällt.

8. Der 4. Teil entfällt

9. § 16 samt Überschrift lautet:

?Übergangsbestimmung

§ 16. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Verordnung), BGBl. II Nr. 228/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2005,vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeunisse und Vermerke gelten nach Maßgabe allfälliger Befristungen weiter.

(2) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten, abgelaufenen oder...

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