Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Ausgangsstoffverordnung)

31. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Ausgangsstoffverordnung) Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Regelungsbereich

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist

1. die nähere Festlegung eines Registrierungssystems für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1;
2. die Festlegung der genaueren Ausführung der gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgeschriebenen Kennzeichnung.

Registrierungssystem

§ 2. (1) Abweichend von den Verboten gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 dürfen

1. Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen über 12 Gew% bis einschließlich 35 Gew%,
2. Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen über 30 Gew% bis einschließlich 40 Gew% und
3. Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in Konzentrationen über 3 Gew% bis einschließlich 10 Gew%
Mitgliedern der Allgemeinheit bereit gestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Transaktion gemäß Abs. 2 registriert.
Ist eine Registrierung der Transaktion erfolgt, ist dem Mitglied der Allgemeinheit der zur Registrierung gehörige Kassabeleg auszuhändigen, der zumindest den Namen des Wirtschaftsteilnehmers enthält, der die Registrierung vorgenommen hat. Der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Abgabe das Mitglied der Allgemeinheit zu informieren, dass die Aufbewahrung dieses Kassabelegs dem Nachweis für die erfolgte Registrierung der Transaktion dient.

(2) Wirtschaftsteilnehmer, die die in Abs. 1 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in den dort festgelegten Konzentrationsbereichen für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ein Register zu führen und in dieses Register jede an ein Mitglied der Allgemeinheit erfolgte Abgabe eines Ausgangsstoffes gemäß Abs. 1 nach den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Kriterien aufzunehmen. Der Abgeber hat sich vor einem...

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