Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung und Frauen

49. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung und Frauen (Grundausbildungsverordnung ? BMBF) Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015 und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015 wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist oder die auf Grund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich zu vermitteln.

(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung bestehen darin, den Bediensteten

1. allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
2. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitsplatzes, den die oder der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
3. Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,
4. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union sowie
5. die Grundsätze und Anwendungsmöglichkeiten des Gender Mainstreaming und der Gleichbehandlung

zu vermitteln.

Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende

§ 3. (1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der Aus- und Weiterbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen betraut ist.

(2) Für jede Dienstbehörde des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie für die Zentralstelle ist von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Für die der Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die den ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sind ebenso Ausbildungsbeauftragte zu bestellen; dabei kann eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter diese Funktion auch für mehrere Organisationseinheiten wahrnehmen.

(3) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind entsprechend qualifizierte Personen, nach Möglichkeit Bedienstete des Ressortbereiches des Bundesministeriums für Bildung und Frauen heranzuziehen. Diese werden einvernehmlich von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter bestellt.

Ausbildungsplan

§ 4. (1) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte hat für jede Bedienstete und jeden Bediensteten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt, einen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT