Vereinbarung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Malta andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung vom 29. November 2010, wonach der Anhang besagter Vereinbarung dahingehend abgeändert wird, dass ?Kuwait? aus dem Anhang gestrichen wird

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015 Ausgegeben am 9. März 2015 Teil III

38. Vereinbarung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Malta andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung vom 29. November 2010, wonach der Anhang besagter Vereinbarung dahingehend abgeändert wird, dass ?Kuwait? aus dem Anhang gestrichen wird

38. Vereinbarung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Malta andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung1 vom 29. November 2010, wonach der Anhang besagter Vereinbarung dahingehend abgeändert wird, dass ?Kuwait? aus dem Anhang gestrichen wird

[Maltesische Eröffnungsnote in ihrer authentischen englischsprachigen Fassung siehe Anlagen]

[Maltesische Eröffnungsnote in ihrer Übersetzung ins Deutsche siehe Anlagen]

[Österreichische Antwortnote in ihrer authentischen englischsprachigen Fassung siehe Anlagen]

[Österreichische Antwortnote in ihrer Übersetzung ins Deutsche siehe Anlagen]

Die vorliegende Vereinbarung über die Abänderung des Anhangs ist mit 1. März 2015 in Kraft getreten.

Ostermayer

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 134/2010.

BGBl. III Nr. 38/2015

Bundeskanzleramt -...

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