Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in die Zentralafrikanische Republik entsendeten Personen (EUMAM RCA-Verordnung)

53. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in die Zentralafrikanische Republik entsendeten Personen (EUMAM RCA-Verordnung) Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben

§ 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in die Zentralafrikanische Republik (ZAR) im Rahmen der EU-Beratungsmission (EUMAM RCA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2015/78/GASP vom 19. Jänner 2015 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die

1. Beratung der Streitkräften der ZAR bei der Handhabung ihrer vorhandenen Ressourcen und bei der Vorbereitung der anstehenden Reform ihrer Streitkräfte,
2. Beratung der Streitkräfte der ZAR zum Aufbau eines geeigneten Ausbildungsprogramms,
3. Unterstützung von MINUSCA und der EU-Delegation in Bangui bei der Umsetzung ihrer Aufgaben.

Befugnisse und Mittel

§ 2. (1) Zur Durchsetzung der Befugnisse darf zur Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen EUMAM RCA oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden.

(2) Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr....

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