Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz ? MBG) eingeführt sowie das Sperrgebietsgesetz 1995 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung

(Militärbefugnisgesetz – MBG)

Inhaltsverzeichnis 1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§   1. Begriffsbestimmungen

§   2. Militärischer Eigenschutz und Abgrenzung zur Sicherheitspolizei

§   3. Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung

§   4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§   5. Rechte der betroffenen Person 2. Teil Besondere Aufgaben und Befugnisse 1. Hauptstück Wachdienst 1. Abschnitt Aufgabe

§   6. Wachdienst 2. Abschnitt Befugnisse

§   7. Auskunftsverlangen

§   8. Kontrolle von Personen

§   9. Platzverbot

§ 10. Wegweisung

§ 11. Vorläufige Festnahme

§ 12. Durchsuchen von Personen

§ 13. Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

§ 14. Sicherstellen von Sachen

§ 15. Verarbeitung von Daten 3. Abschnitt Maßnahmen zur Befugnisausübung

§ 16. Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 17. Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 18. Waffengebrauch

§ 19. Lebensgefährdender Waffengebrauch 2. Hauptstück Militärische Nachrichtendienste 1. Abschnitt Aufgaben

§ 20. Nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr 2. Abschnitt Befugnisse

§ 21. Auskunftsverlangen

§ 22. Verarbeitung von Daten

§ 23. Verlässlichkeitsprüfung

§ 24. Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung

§ 25. Übermittlung 3. Hauptstück Militärische Luftraumüberwachung

§ 26. Aufgaben und Befugnisse 3. Teil Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht)

  1. Hauptstück Allgemeines

    § 27. Leistungen

    § 28. Voraussetzungen

    § 29. Leistungspflichtiger

    § 30. Ausnahmen von der Inanspruchnahme 2. Hauptstück Behörden und Verfahren

    § 31. Anforderungsbehörde

    § 32. Informationspflichten

    § 33. Verfahren zur Anforderung

    § 34. Aufhebung der Anforderung

    § 35. Verfahrensrechtliche Sonderregelungen

    § 36. Unmittelbare Inanspruchnahme 3. Hauptstück Besondere Bestimmungen

    § 37. Pflichten aus dem Bereitstellungsbescheid

    § 38. Erbringung der Leistung

    § 39. Rechtsverhältnisse betreffend den Leistungsgegenstand

    § 40. Rückstellung des Leistungsgegenstandes

    § 41. Verwahrung und Hinterlegung des Leistungsgegenstandes

    § 42. Eigentumsübernahme durch den Bund 4. Teil Rechtsschutz 1. Hauptstück Schadloshaltung 1. Abschnitt Ersatz von Schäden durch Maßnahmen zur Befugnisausübung

    § 43. Anspruch und Höhe

    § 44. Übergang von Ansprüchen

    § 45. Anspruch im Falle einer Versicherungsleistung 2. Abschnitt Ersatz von Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen

    § 46. Anspruch und Höhe

    § 47. Kostenersatz 3. Abschnitt Verfahren

    § 48. Entschädigung für eine Befugnisausübung

    § 49. Rückersatz wegen Versicherungsleistung

    § 50. Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen

    § 51. Verjährung von Entschädigungsansprüchen

    § 52. Auszahlung der Entschädigungen 2. Hauptstück Beschwerden

    § 53. Recht auf Gesetzmäßigkeit militärischer Maßnahmen

    § 54. Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte

    § 55. Beschwerden wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen

    § 56. Amtsbeschwerde 3. Hauptstück Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

    § 57. Rechtsschutzbeauftragter 5. Teil Straf- und Schlussbestimmungen

    § 58. Verwaltungsübertretungen

    § 59. Abgabenfreiheit

    § 60. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

    § 61. In- und Außerkrafttreten

    § 62. Übergangsbestimmungen

    § 63. Vollziehung 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen

    § 1. (1) Militärische Organe nach diesem Bundesgesetz sind 1. Soldaten und 2. Angehörige der Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auszuüben,

    soweit diese Personen mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung betraut sind.

    (2) Militärische Dienststellen nach diesem Bundesgesetz sind alle Dienststellen im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.

    (3) Militärische Bereiche nach diesem Bundesgesetz sind unbewegliche Sachen, die zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung zur Verfügung stehen. Militärische Bereiche sind nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse zu kennzeichnen.

    (4) Heeresgut nach diesem Bundesgesetz sind bewegliche Sachen, die militärischen Organen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.

    (5) Militärische Geheimnisse nach diesem Bundesgesetz sind alle militärisch bedeutsamen Tatsachen, Erkenntnisse, Nachrichten und Vorhaben, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden können.

    (6) Daten nach diesem Bundesgesetz sind sämtliche personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Z 1

    des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

    (7) Militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz sind 1. Leben und Gesundheit von Personen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, während ihrer Dienstausübung, oder 2. darüber hinaus Leben und Gesundheit von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder 3. militärische Bereiche oder Heeresgut oder militärische Geheimnisse.

    (8) Ein Angriff gegen militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz ist die Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Ein solcher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Handlung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

    (9) Einsatz nach diesem Bundesgesetz ist ein Einsatz des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305.

    (10) Im Falle eines Einsatzes ist der Einsatzraum entsprechend den jeweiligen militärischen Erfordernissen im erforderlichen Umfang als jener Raum festzulegen, in dem die eingesetzten Truppen Einsatzaufgaben zu erfüllen haben. Diese Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Sie ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere optische oder akustische Mittel. Der Zeitpunkt des In- oder Außerkrafttretens einer solchen Maßnahme ist in der Kundmachung anzugeben. Im Falle eines Angriffes auf das Bundesgebiet gilt jedenfalls jenes Gebiet als Einsatzraum, das von Kampfhandlungen betroffen ist.

    (11) Militärische Sicherheit nach diesem Bundesgesetz ist der Schutzzustand militärischer Rechtsgüter, der der Art und Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter sowie der Art und Intensität einer möglichen Gefährdung entspricht.

    (12) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

    Militärischer Eigenschutz und Abgrenzung zur Sicherheitspolizei

    § 2. (1) Der militärische Eigenschutz umfasst 1. den Wachdienst zum Schutz vor drohenden und zur Abwehr von gegenwärtigen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter oder zum Schutz oder zur Abwehr betreffend vergleichbare Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, die gegen militärische Rechtsgüter gerichtet sind, und 2. die nachrichtendienstliche Abwehr.

    (2) Besteht ein Verhalten, gegen das sich der militärische Eigenschutz richtet, in einer allgemeinen Gefahr nach § 16 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, so ist die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn und solange nicht Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwehr einschreiten. Die zum militärischen Eigenschutz einschreitenden militärischen Organe haben 1. die Sicherheitsbehörden von einer solchen allgemeinen Gefahr unverzüglich zu benachrichtigen und 2. darüber hinaus mit den Sicherheitsbehörden auf die im Anlassfall gebotene Weise zusammenzuarbeiten.

    Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung

    § 3. (1) Militärische Organe und Dienststellen dürfen zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung unter angemessener Bedachtnahme auf andere öffentliche Interessen alle Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Hiebei dürfen diese Organe und Dienststellen ausschließlich jene Befugnisse ausüben, die 1. mit der Wahrnehmung der ihnen konkret übertragenen Aufgaben verbunden sind und 2. zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unerlässlich sind.

    Eine  Übertragung von Aufgaben, die zur Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz berechtigen, ist nur an solche militärische Organe zulässig, die über die hiefür notwendigen Fähigkeiten,

    Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

    (2) Bei der Ausübung von Befugnissen sind Eingriffe in Rechte einer Person nur zulässig, sofern 1. derartige Befugnisse ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind und 2. a) andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder b) ihre Ausübung außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    § 4. (1) Die militärische Sicherheit dient dem Schutz militärischer Rechtsgüter in jenem Ausmaß, das der Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter im Interesse der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres und dem Ausmaß der Bedrohung dieser Rechtsgüter im Verhältnis zum Aufwand für deren Schutz und den damit verbundenen Rechtseingriffen angemessen ist.

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