Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Mediznischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung (MMHm-ZV) geändert wird

271. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung (MMHmZV) geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 8, 28, 56, 59 und 72 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2015, wird verordnet:

Die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung ? MMHmZV, BGBl. II Nr. 458/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?§ 3 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis ? verkürzte Ausbildungen zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin? durch den Eintrag ?3 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis ? verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin? ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 7 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis ? Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie? der Eintrag ?§ 7a Ausbildungsbestätigung und Zeugnis Spezialqualifikation Basismobilisation? eingefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?§ 10 Bestätigung und Zeugnis ? Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG? durch den Eintrag ?§ 10 Inkrafttreten? ersetzt und es entfällt der Eintrag ?§ 11 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis ? Aufschulung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin gemäß § 84 Abs. 3 MMHmG?.

4. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge ?Anlage 5 Ausbildungsbestätigung ? verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte? und ?Anlage 6 Zeugnis ? verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte?.

5. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag ?Anlage 14 Zeugnis ? Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie? die Einträge ?Anlage 14a Ausbildungsbestätigung ? Spezialqualifikation Basismobilisation? und ?Anlage 14b ? Zeugnis ? Spezialqualifikation Basismobilisation? eingefügt.

6. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge ?Anlage 18 Bestätigung ? Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG?, ?Anlage 19 Zeugnis ? Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG?, ?Anlage 20 Ausbildungsbestätigung ? Aufschulung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin gemäß § 84 Abs. 3 MMHmG? und ?Anlage 21 Zeugnis ? Aufschulung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin gemäß § 84 Abs. 3 MMHmG?.

7. In § 1 Abs. 1 werden das Wort ?und? am Ende der Z 4 und der Punkt am Ende der Z 5 jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

?6. Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation.?

8. In § 1 Abs. 2 wird jeweils der...

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