Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz)

14. Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Regelungsgegenstand und Zielsetzungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuordnung österreichischer Qualifikationen zu einem Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) und die Veröffentlichung dieser Zuordnung zu Informationszwecken in einem öffentlich zugänglichen Register (NQR-Register).

(2) Der Nationale Qualifikationsrahmen ist ein Instrument zur Einordnung von Qualifikationen in acht NQR-Qualifikationsniveaus. Die Zuordnung von Qualifikationen zu einem der acht NQR-Qualifikationsniveaus erfolgt gemäß der Empfehlung zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, ABl. Nr. C 111 vom 06.05.2008 S. 1, auf der Basis von Lernergebnissen. Die Qualifikationsniveaus des Nationalen Qualifikationsrahmens entsprechen den Qualifikationsniveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens.

(3) Zielsetzung des Nationalen Qualifikationsrahmens ist die Förderung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen in Österreich und Europa sowie die Förderung des lebensbegleitenden Lernens, welches formales, nicht-formales und informelles Lernen umfasst.

(4) Die Mitwirkung des Bundes an der Zuordnung und Veröffentlichung von Qualifikationen nach diesem Bundesgesetz erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Die Zuordnung von Qualifikationen nach diesem Bundesgesetz dient Informationszwecken und entfaltet keine Rechtswirkungen auf berufliche oder sonstige Berechtigungen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:

1. Qualifikationen: das Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass Lernergebnisse vorgegebenen Standards entsprechen;
2. Lernergebnisse: Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden;
3. Informelles Lernen: ein nicht geregelter Lernprozess, der beispielsweise im Alltag, am Arbeitsplatz oder in der Freizeit stattfindet;
4. Formale Qualifikationen: Qualifikationen, die durch Gesetz oder Verordnung geregelt sind oder das Ergebnis einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind, die durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist;
5. Nicht-formale Qualifikationen: Qualifikationen, die das Ergebnis einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind, die nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist;
6. Qualifikationsanbieter: jene Einrichtung, die die Lernergebnisse definiert, deren Nachweis Voraussetzung für den Erwerb einer Qualifikation ist;
7. Hochschulen: öffentliche Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl Nr. 340/1993, Pädagogische Hochschulen nach dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011;
8. NQR-Servicestellen: Einrichtungen, die Anbieter von nicht-formalen Qualifikationen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes im Prozess der Zuordnung von Qualifikationen unterstützen und Zuordnungsersuchen nach § 9 Abs. 1 einbringen.

NQR-Qualifikationsniveaus

§ 3. (1) Qualifikationen sind einem von acht aufeinander aufbauenden NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen. Die NQR-Qualifikationsniveaus werden gemäß Anhang II der Empfehlung zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen definiert (Anhang 1).

(2) Qualifikationen auf den NQR-Qualifikationsniveaus 6 bis 8 sind entweder nach Maßgabe des Abs. 1 oder auf Basis der Deskriptoren des Qualifikationsrahmens für den europäischen Hochschulraum (Anhang 2, Dublin-Deskriptoren) zuzuordnen. Demnach sind Bachelorstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 6, Masterstudien und Diplomstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 7 und Doktorats- und PhD-Studien dem NQR-Qualifikationsniveau 8 zugeordnet.

NQR-Koordinierungsstelle

§ 4. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben mit der ?OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung ? Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH)? einen Vertrag zur Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle abzuschließen.

(2) In diesem Vertrag sind Informations- und Auskunftsrechte der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen und des Bundesministers oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend alle Angelegenheiten der NQR-Koordinierungsstelle sowie entsprechende Pflichten der NQR-Koordinierungsstelle, die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages, wenn die NQR-Koordinierungsstelle Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder dem gemäß Abs. 1 geschlossenen Vertrag gröblich verletzt, sowie das Qualifikationsprofil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NQR-Koordinierungsstelle zu vereinbaren.

(3) Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist weiters vorzusehen, dass die NQR-Koordinierungsstelle eine Geschäftsordnung und Leitlinien ihrer Tätigkeit erstellt, die nach der Zustimmung durch die NQR-Steuerungsgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen bedürfen. Vor Erteilung dieser Genehmigung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.

(4) In dem Vertrag gemäß Abs. 1 ist auch zu regeln, dass der Bund der OeAD-GmbH den Aufwand für die Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle nach Maßgabe eines im Vertrag gemäß Abs. 1 zu regelnden Budgetplans ersetzt.

(5) Die NQR-Koordinierungsstelle hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Bildung und Frauen, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der NQR-Steuerungsgruppe sowie dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April einen Arbeitsbericht vorzulegen.

Aufgaben der NQR-Koordinierungsstelle

§ 5. (1) Die NQR-Koordinierungsstelle hat die formale und inhaltliche Prüfung von Zuordnungsersuchen durchzuführen, mit dem Ziel, die den Gegenstand des Zuordnungsersuchens bildende Qualifikation nach Maßgabe der §§ 8 und 9 dieses Bundesgesetzes einem der in § 3...

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