Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 ? BStFG 2015) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 ? GG 2015)

160. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 ? BStFG 2015) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 ? GG 2015) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 ? BStFG 2015)
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 4 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Artikel 5 Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 7 Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Artikel 8 Änderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen
Artikel 9 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 ? BStFG 2015) Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriff der Stiftung und des Fonds
§ 3 Name
§ 4 Gründer
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
2. AbschnittErrichtung und Entstehung
§ 6 Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung
§ 7 Gründungserklärung
§ 8 Zulässigkeit der Errichtung
§ 9 Anzeige der Errichtung
§ 10 Erklärung, dass die Errichtung nicht gestattet ist
§ 11 Änderung der Gründungserklärung, der organschaftlichen Vertreter oder des Sitzes
§ 12 Errichtung von Todes wegen
§ 13 Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators
§ 14 Behörden und Verfahren
§ 15 Staatliche Aufsicht über Stiftungen und Fonds
3. AbschnittOrgane
§ 16 Allgemeines
§ 17 Stiftungs- oder Fondsvorstand
§ 18 Rechnungsprüfer
§ 19 Stiftungs- oder Fondsprüfer
§ 20 Rechnungslegung und Kontrolltätigkeit
§ 21 Aufsichtsorgan
4. AbschnittStiftungs- und Fondsregister
§ 22 Führung und Inhalt
§ 23 Eintragung, Aufbewahrung und Verständigungspflichten
5. AbschnittBeendigung
§ 24 Ende der Rechtspersönlichkeit
§ 25 Umwandlung von Stiftungen in Fonds
§ 26 Umwandlung in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz
§ 27 Auflösung
6. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Übergangsbestimmung
§ 29 Vollziehung
§ 30 Verweisungen
§ 31 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 32 Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen und nicht schon vor dem 1. Oktober 1925 von den Ländern autonom verwaltet wurden.

(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.

Begriff der Stiftung und des Fonds

§ 2. (1) Stiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs. 3 und 4) dienen. Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Gründungserklärung (§ 7 Abs. 2 Z 7) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.

(2) Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs. 3 und 4) dienen.

(3) Gemeinnützig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, gefördert wird.

(4) Mildtätig (humanitär, wohltätig) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen (§ 37 BAO).

Name

§ 3. Der Name der Stiftung oder des Fonds hat sich von allen im Stiftungs- und Fondsregister eingetragenen Stiftungen und Fonds deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muss das Wort ?Stiftung? oder ?Fonds? ohne Abkürzung enthalten.

Gründer

§ 4. (1) Gründer können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine Stiftung von Todes wegen oder ein Fonds von Todes wegen kann nur eine natürliche Person als Gründer haben.

(2) Hat eine Stiftung oder ein Fonds mehrere Gründer, so können die dem Gründer zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Gründern gemeinsam oder deren Rechtsnachfolgern ausgeübt werden, es sei denn, die Gründungserklärung sieht etwas anderes vor.

Geschäftsführung und Vertretung

§ 5. (1) Mit der Führung der Geschäfte darf nur eine natürliche Person betraut werden, die der Bestellung zugestimmt hat. Ausgeschlossen sind Personen, die nicht vertrauenswürdig sind. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen haben ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter zu erfüllen.

(2) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.

(3) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung der Stiftung oder des Fonds sind die Organwalter allein befugt.

(4) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In der Gründungserklärung vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.

(5) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit der Stiftung oder dem Fonds (Insichgeschäfte) können, sofern es sich um Geschäfte untergeordneter Bedeutung handelt, mit Zustimmung eines anderen zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters geschlossen werden. Für andere Insichgeschäfte ist

1. die Zustimmung des Aufsichtsorgans,
2. wenn kein Aufsichtsorgan bestellt ist, die Zustimmung des Stiftungs- oder Fondsprüfers, und
3. wenn kein Stiftungs- oder Fondprüfer bestellt ist, die Zustimmung aller Rechnungsprüfer
notwendig.

2. Abschnitt

Errichtung und Entstehung

Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung

§ 6. (1) Zur Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen (Gründungserklärung), erforderlich.

(2) Eine Stiftung oder ein Fonds entsteht als Rechtsperson mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung oder des Fonds vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zu ungeteilter Hand.

Gründungserklärung

§ 7. (1) Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:

1. den Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds,
2. die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift,
3. den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck,
4. den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,
5. die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind,
6. den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
7. eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe
a) der Funktion,
b) des Namens,
c) des Geburtsdatums,
d) des Geburtsortes sowie
e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (§ 17),
8. Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17),
9. sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe
a) der Funktion,
b) des Namens,
c) bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
d) bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
für jeden Rechnungsprüfer (§ 18),
10. Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (§ 18),
11. sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe
a) der Funktion,
b) des Namens,
c) bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
d) bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),
12. Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),
13. sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der
...

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