Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

30. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Auf Grund des § 18 Z 4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2015, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle nichtselbsttätigen Waagen, im Folgenden auch ?Messgeräte? genannt, und legt die Anforderungen fest, die für das erstmalige Inverkehrbringen und/oder für die erstmalige Inbetriebnahme eingehalten werden müssen.

(2) Wird die Konformität einer nichtselbsttätigen Waage im Rahmen dieser Verordnung festgestellt, dann gilt dieses Messgerät als erstgeeicht und darf im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2015, verwendet und/oder bereitgehalten werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. ?Waage?: ein Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. Eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen;
2. ?Nichtselbsttätige Waage?: eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert;
3. ?Bereitstellung auf dem Markt?: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Messgerätes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
4. ?Inverkehrbringen?: die erstmalige Bereitstellung eines Messgerätes auf dem Unionsmarkt;
5. ?Hersteller?: jede natürliche oder juristische Person, die ein Messgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und die dieses Messgerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
6. ?Bevollmächtigter?: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
7. ?Einführer?: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Messgerät aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
8. ?Händler?: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Messgerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
9. ?Wirtschaftsakteure?: der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
10. ?technische Spezifikation?: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Messgerät genügen muss;
11. ?harmonisierte Norm?: eine harmonisierte Norm im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12;
12. ?Akkreditierung?: eine Akkreditierung im Sinne von Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30;
13. ?nationale Akkreditierungsstelle?: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Art. 2 Z 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
14. ?Konformitätsbewertung?: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung an ein Messgerät erfüllt worden sind;
15. ?Konformitätsbewertungsstelle?: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
16. ?Rückruf?: jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Messgerätes abzielt;
17. ?Rücknahme?: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Messgerät auf dem Markt bereitgestellt wird;
18. ?Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union?: Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
19. ?CE-Kennzeichnung?: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Messgerät den geltenden Anforderungen genügt, die in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

Wesentliche Anforderungen

§ 3. (1) Die wesentlichen Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen sowie die Aufschriften sind durch die Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen betreffend nichtselbsttätige Waagen festgelegt.

(2) Sind an einer nichtselbsttätigen Waage Einrichtungen vorhanden oder ist die nichtselbsttätige Waage an Einrichtungen angeschlossen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Maß- und Eichgesetzes fallen, so gelten die wesentlichen Anforderungen nicht für diese Einrichtungen.

Pflichten der Hersteller

§ 4. (1) Die Hersteller gewährleisten, dass Messgeräte, die sie in Verkehr bringen und die im Rahmen der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet werden sollen, gemäß den wesentlichen Anforderungen der entsprechenden Eichvorschriften entworfen und hergestellt wurden.

(2) Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen gemäß Anhang 1 Z 1.3 lit. c und führen das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 durch oder lassen es durchführen. Wurde mit diesem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Messgerät den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung und den Eichvorschriften entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung sowie die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß § 13 an.

(3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen des Messgerätes über einen Zeitraum von zehn Jahren auf.

(4) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Messgerätes oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Messgerätes verwiesen wird, sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts des von einem Messgerät ausgehenden Risikos als zweckmäßig betrachtet wird, Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Messgeräten, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Messgeräte und der Rückrufe von Messgeräten und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(6) Die Hersteller stellen sicher, dass Messgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation gemäß den entsprechenden Eichvorschriften tragen und bringen die dafür vorgesehenen Aufschriften an.

(7) Die Hersteller haben die Aufschriften gemäß § 7 Abs. 4 MEG an Messgeräten anzubringen, die nicht im Rahmen der Eichpflicht verwendet werden oder verwendet werden sollen.

(8) Sind an einem Messgerät Einrichtungen vorhanden oder ist das Messgerät an Einrichtungen angeschlossen, die nicht im Rahmen der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet werden oder verwendet werden sollen, so bringen die Hersteller an jeder dieser Einrichtung das Symbol für die Verwendungsbeschränkung gemäß § 15 an.

(9) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der sie erreicht werden können, auf dem Messgerät an. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, an der der Hersteller erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in deutscher Sprache anzugeben.

(10) Die Hersteller stellen sicher, dass dem Messgerät eine Betriebsanleitung und Informationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache verfasst sind. Diese Betriebsanleitungen und Informationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(11) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Messgerät nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder den Eichvorschriften entspricht, ergreifen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Konformität dieses Messgerätes herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Messgerät Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie das Messgerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Als zuständige Behörden in Österreich sind das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die Eichbehörden zu informieren.

(12) Die Hersteller stellen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und den Eichbehörden auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Messgerätes mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Messgeräten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Bevollmächtigte

§ 5. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß § 4 Abs. 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 4 Abs. 2 sind nicht Teil des Auftrags eines...

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