Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der die VerpackungsabgrenzungsV geändert wird (VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016)

29. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der die VerpackungsabgrenzungsV geändert wird (VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016) Aufgrund des § 13h Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird verordnet:

Die VerpackungsabgrenzungsV, BGBl. II Nr. 10/2015 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Abweichend von Abs. 1 kann ein Teilnehmer an einem Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen den Anhang in der Fassung der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, BGBl. II Nr. 29/2016, in folgenden Fällen anwenden:

1. Im Rahmen der Jahresabschlussmeldung für das Jahr 2015 an das Sammel- und Verwertungssystem und
2. für die Teilnahme und Meldung an ein Sammel- und Verwertungssystem für den Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis zum Inkrafttreten der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, BGBl. II Nr. 29/2016; dies gilt sinngemäß auch für Verpflichtete des Abschnitts 3 der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014.?

2. § 5 lautet:

?§ 5. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/720, ABl. Nr. L 115 vom 06.05.2015 S 11, umgesetzt.?

3. Dem Text des § 6 wird die Bezeichnung ?(1)? vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Die VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09. 2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2015/519/A).?

4. Im § 7 wird die Jahreszahl ?2019? durch die Jahreszahl ?2020? ersetzt.

5. Dem Text des § 7 wird die Bezeichnung ?(1)? vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) § 4 Abs. 3, die §§ 5 und 6 und der Anhang in der Fassung BGBl. II Nr. 29/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.?

6. Der Anhang lautet:

?Anhang

Produktgruppen und Anteile

Produktgruppe AT 01 Agrarerzeugnisse
Pflanzliche Erzeugnisse; wie Frischobst, Frischgemüse, Erdäpfel, Trockengemüse, Trockenobst, Nüsse, Pflanzen
Anmerkungen: Enthalten sind auch portioniertes und geschnittenes Obst und Gemüse Nicht darunter fallen insbesondere Saatgut, Dünger, Futtermittel, Pommes Frites, Malz, Hopfen
Voreinstellung: Haushaltsverpackungen
1. Größenkriterium erfüllt oder bei PPK Verkaufsverpackung => Haushaltsverpackung
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunststoffe*) Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Haushaltsverpackung 99% 100% 100% 92% 94% 100% 100%
Gewerbliche Verpackung 1% 8% 6%
2. Größenkriterium nicht erfüllt oder bei PPK Transportverpackung => gewerbliche Verpackung
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunststoffe*) Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Gewerbliche Verpackung 94% 100% 37% 47% 100% 100%
Haushaltsverpackung 6% 100% 63% 53%
3. Sonderregel für Paletten, Umreifungs- und Klebebänder
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunststoffe Sonstige Materialverbunde Textile Faserstoffe, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Gewerbliche Verpackung 100% - 92% 92% 92% 100% 100%
Haushaltsverpackung - 8% 8% 8%
*) Trayfolien werden unabhängig vom Größenkriterium als gewerbliche Verpackung voreingestellt (die Anteile gemäß Punkt 2. sind anzuwenden).

Produktgruppe AT 02 Agrarerzeugnisse zur Weiterverarbeitung
Andere pflanzliche und tierische Erzeugnisse zur Weiterverarbeitung; wie Faserpflanzen und Flechtstoffe, Getreide, Hopfen, Malz, Tabak, Zuckerrüben, andere pflanzliche Agrarerzeugnisse, andere Erzeugnisse aus der Tierhaltung
Anmerkungen: Produkte werden zu einem erheblichen Teil unverpackt abgegeben. Nicht darunter fallen insbesondere Obst, Gemüse, Zimmerpflanzen, Blumen, Saatgut für Nutzpflanzen, Eier
Voreinstellung: gewerbliche Verpackung
Alle Verpackungen
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunststoffe Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Gewerbliche Verpackung 100% 100% 100% 100% 100% 100%
Haushaltsverpackung 100%

Produktgruppe AT 03 Getränke
Alkoholhaltige, alkoholfreie Getränke und Konzentrate für Getränke; wie Bier, Wein, Schaumwein, Spirituosen, Wasser, Erfrischungsgetränke, Säfte und Nektare, sonstige Getränke, Konzentrate und Fruchtsirupe
Anmerkungen: In dieser Produktgruppe werden nur Verpackungen von Fertiggetränken und Konzentraten bzw. Fruchtsirupen für Getränke erfasst. Dazu gehören zB auch die Packmittel, mit denen Postmix-Sirupe in die Gastronomie geliefert werden. Nicht erfasst werden die Verpackungen, die unmittelbar an der Verkaufsstelle, zB als Serviceverpackungen, zur Befüllung von Getränken verwendet werden. Nicht darunter fallen insbesondere Milch, Milchmischgetränke, Instantgetränke, Automatengetränke
Voreinstellung: Haushaltsverpackungen
1. Größenkriterium erfüllt oder bei PPK Verkaufsverpackung => Haushaltsverpackung
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunststoffe*) Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Haushaltsverpackung 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100%
Gewerbliche Verpackung
2. Größenkriterium nicht erfüllt oder bei PPK Transportverpackung => gewerbliche Verpackung
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunststoffe*) Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Gewerbliche Verpackung 66% 100% 100% 45% 100% 100%
Haushaltsverpackung 34% 100% 55%
3. Sonderregel für Paletten, Umreifungs- und Klebebänder
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunststoffe Sonstige Materialverbunde Textile Faserstoffe, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Gewerbliche Verpackung 100% - 97% 97% 97% 100% 100%
Haushaltsverpackung - 3% 3% 3%
*) Trayfolien werden unabhängig vom Größenkriterium als gewerbliche Verpackung voreingestellt (die Anteile gemäß Punkt 2. sind anzuwenden).

Produktgruppe AT 04 Molkereiprodukte
Produkte, die normalerweise in Molkereien hergestellt werden, und Ersatzprodukte auf pflanzlicher Basis; wie Konsummilch, Milchgetränke, Milchmischgetränke, Molkegetränke, Sahneprodukte, Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Joghurt, Butter, Käse, Frischkäse, Fertigdesserts, sonstige Molkereiprodukte, vergleichbare Produkte auf pflanzlicher Basis
Anmerkungen: Enthalten sind auch Trinkjoghurt; Fertigdesserts auch solche ohne Milchbasis; unter vergleichbaren Produkten auf pflanzlicher Basis werden Ersatzprodukte für Molkereiprodukte auf pflanzlicher Basis verstanden. Nicht einbezogen werden Getränke und Sojagetränke (sogenannte Sojamilch) oder Reisgetränke. Nicht darunter fallen insbesondere Speiseeis, Schokoladewaren, Schokolademassen, Babynahrung und -beikost, Puddingpulver, Margarine, Fette und Öle, Sojagetränke, Reisgetränke
Voreinstellung: Haushaltsverpackungen
1. Größenkriterium erfüllt oder bei PPK Verkaufsverpackung => Haushaltsverpackung
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunststoffe*) Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Haushaltsverpackung 72% 100% 97% 100% 97% 95% 100%
Gewerbliche Verpackung 28% 3% 3% 5%
2. Größenkriterium nicht erfüllt oder bei PPK Transportverpackung => gewerbliche Verpackung
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunststoffe*) Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Gewerbliche Verpackung 82% 37% 100% 71% 100% 100%
Haushaltsverpackung 18% 100% 63% 29%
3. Sonderregel für Paletten, Umreifungs- und Klebebänder
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunststoffe Sonstige Materialverbunde Textile Faserstoffe, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Gewerbliche Verpackung 100% - 96% 96% 96% 100% 100%
Haushaltsverpackung - 4% 4% 4%
*) Trayfolien werden unabhängig vom Größenkriterium als gewerbliche Verpackung voreingestellt (die Anteile gemäß Punkt 2. sind anzuwenden).

Produktgruppe AT 05 Konserven
Obst-, Gemüse-, Fleisch-, Wurst- und Fischkonserven; wie Suppen, Obstkonserven, Gemüsekonserven, Kartoffelkonserven, Tomatenkonserven, Tomatenmark, feinsaures Gemüse/Gurken, Rotkraut, Sauerkraut, Wurstkonserven, Fleisch- und Wurstbrotaufstrichkonserven, Würstelkonserven, Fleischkonserven, Mischkonserven, Fischkonserven, sonstige Konserven
Anmerkungen: Nicht darunter fallen insbesondere Tiefkühlerzeugnisse, Frischobst, Frischgemüse, Trockenobst, Nüsse, Kondensmilch, Frischfleisch, Fisch, Brotaufstriche, Trockensuppen
Voreinstellung: Haushaltsverpackungen
1. Größenkriterium erfüllt oder bei PPK Verkaufsverpackung => Haushaltsverpackung
Anteile PPK Glas Metall Holz Kunststoffe*) Sonstige Materialverbunde Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis)
Haushaltsverpackung 98% 100% 95% 100% 93% 95% 100%
Gewerbliche Verpackung 2% 5% 7% 5%
2. Größenkriterium nicht erfüllt oder bei PPK Transportverpackung => gewerbliche Verpackung
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