Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss (Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung ? PK-RPV)

15. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss (Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung ? PK-RPV) Auf Grund des § 20 Abs. 2a des Pensionskassengesetzes ? PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist für neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 30. Juni 2016 neu abge-schlossen werden, anzuwenden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung, einer einvernehmlichen Beendigung des Pensionskassenvertrages oder des Ausscheidens eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 17 PKG oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Hinsichtlich des höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG sowie für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG ist diese Verordnung auf alle Pensionskassenverträge unabhängig von deren Abschlussdatum anzuwenden.

Grundsatz der Vorsicht

§ 2. (1) Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind gemäß § 20 Abs. 2a PKG mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, die höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Rechnungsparameter anzusetzen.

(2) Die Rechnungsparameter sind jedenfalls so zu wählen, dass der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte oder der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Produktmerkmale und -risiken;
2. Garantien und Optionen des Produktes;
3. Laufzeit der Verpflichtung und daraus resultierende Wiederveranlagungsrisiken und
4. Kapitalmarktsituation.

Rechnungszins

§ 3. (1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,50%.

(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,25%.

(3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden...

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