Verordnung der Bundesministerin für Inneres über den Zugang zu Bildungsangeboten der Sicherheitsakademie

451. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über den Zugang zu Bildungsangeboten der Sicherheitsakademie (Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung - SIAK-BV) Auf Grund des § 11 Abs. 2 und 4 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2014, wird verordnet:

Bildungsangebote

§ 1. (1) Der Sicherheitsakademie obliegt die Bereitstellung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres.

(2) In folgenden Bereichen ist die Bereitstellung sonstiger Bildungsmaßnahmen für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres der Sicherheitsakademie vorbehalten:

1. Fortbildungen der hauptamtlichen Lehrkräfte;
2. Fortbildungen der Führungskräfte im Bereich der Führungskompetenzen;
3. Aus- und Fortbildungen zum Strahlenschutz, für Gefahrenstoffkunde und im staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagement;
4. Aus- und Fortbildungen für Trainer sowie Multiplikatoren im Rahmen der allgemeinen Fortbildung;
5. Ausbildung der Verbindungsbeamten im Ausland (Polizeiattachés);
6. Aus- und Fortbildungen im Bereich Kompetenzentwicklung.

(3) Im Übrigen ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel berechtigt, für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres jedwede Art von Bildungsangeboten zu erstellen, anzubieten und durchzuführen.

(4) Zum Zweck der Entwicklung und Durchführung von Aus- und Fortbildungen der Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres in der Form akademischer Studiengänge obliegt der Sicherheitsakademie die Kooperation mit Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen.

(5) Darüber hinaus ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auch berechtigt, Bildungsangebote für Personen zu erstellen, die nicht Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sind, und diese gegen Kostenersatz im Sinne des § 6 anzubieten sowie durchzuführen, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht.

Grundausbildung

§ 2. Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung der Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.

Aus- und Fortbildung von Führungskräften

§ 3. (1)...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT