Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung geändert wird
409. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 140b des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:
Die ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 394/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 261/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
?(1) Die Zuständigkeit für folgende Amtshandlungen wird dem Österreichischen Aero Club übertragen:
1. | Ausstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 ? ZLPV 2006) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (§ 43 Luftfahrtgesetz ? LFG), |
2. | Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Z 1 genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß § 1b ZLPV 2006, |
3. | Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 40 LFG), |
4. | Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006), |
5. | Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006), |
6. | Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 1 genannten Kategorien, |
7. | Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 1 und 6 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG), |
8. | Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer, |
9. | Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG), |
10. | Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 68 der |
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