Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit zur Änderung der ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-Verordnungsnovelle 2015 ? ELGA-VO-Nov 2015)

373. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit zur Änderung der ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-Verordnungsnovelle 2015 ? ELGA-VO-Nov 2015) Auf Grund der §§ 8 sowie 28 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, wird Folgendes verordnet:

Die ELGA-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 106/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

?2a. ?Komponentenverfügbarkeit?: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.?

2. In § 2 werden nach der Z 3 folgende Z 3a und Z 3b eingefügt:

?3a. ?Sicherheitstoken?: indirekt personenbezogene Datenstrukturen, die die korrekte Authentifizierung
a) bei der Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b GTelG 2012) oder
b) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß § 18 Abs. 4 GTelG 2012 (§ 18 Abs. 6 GTelG 2012)
sicherstellen.
3b. ?Wiederherstellungspunkt?: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.?

3. In § 2 lautet die Z 6:

?6. ?Widerruf?: Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (§ 2 Z 5) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie
a) schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
b) sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (§ 2 Z 5) bezieht.?

4. In § 4 Abs. 6 wird nach dem Wort ?Signaturgesetzes? der Klammerausdruck ?(SigG)? eingefügt.

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

?(8) Widersprüche gemäß § 15 Abs. 2 GTelG 2012 und Widerrufe gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 können nur ausdrücklich erklärt werden.?

6. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Der Tätigkeitsbericht ist den ELGA-Systempartnern (§ 2 Z 11 GTelG 2012) und den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle zur Kenntnisnahme zu übermitteln sowie auf www.bmg.gv.at zu veröffentlichen.?

7. § 13 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:

?3. schriftlich auf dem Postweg von ELGA-Teilnehmer/inne/n durch Angabe
a) des Namens sowie allfälliger akademischer Grade der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
b) des Geschlechts, des Geburtsdatums und des Geburtsortes der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers sowie
c) der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mailadresse der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers für Rückfragen oder
4. schriftlich auf dem Postweg von Vertreter/inne/n durch Angabe
a) des Namens sowie allfälliger akademischer Grade der Vertreterin/des Vertreters,
b) des Geschlechts, des Geburtsdatums und des Geburtsortes der Vertreterin/des Vertreters sowie
c) der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mailadresse der Vertreterin/des Vertreters für Rückfragen.?

8. Nach § 13 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:

?(1a) Der Anfrage, die postalisch an die ELGA-Ombudsstelle übermittelt wird, muss zur eindeutigen Identifizierung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden. Die Anfrage muss darüber hinaus eigenhändig unterschrieben sein.

(1b) Im Falle der Vertretung müssen

1. ein Nachweis der Vertretungsvollmacht bzw. der Eigenschaft als berufsmäßige Parteienvertreterin/berufsmäßiger Parteienvertreter der Anfrage, die postalisch an die ELGA-Ombudsstelle übermittelt wird, beigelegt sein,
2. zur eindeutigen Identifizierung der Vertreterin/des Vertreters eine Kopie ihres/seines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt sein sowie
3. die Anfrage eigenhändig von der Vertreterin/vom Vertreter unterschrieben sein.

(1c) Eine Anfrage, die elektronisch ohne qualifizierte Signatur gemäß § 2 Z 3a SigG abgegeben wird, ist nicht geeignet den Nachweis der eindeutigen Identität zu erbringen.?

9. In § 16 Abs. 1 wird die Versionsnummer ?2.05? durch die Versionsnummer ?2.06? ersetzt.

10. In § 16 Abs. 1 Z 6 wird das Wort ?sowie? durch einen Beistrich ersetzt, in Z 7 der Punkt durch das Wort ?sowie? ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

?8. Implementierungsleitfaden Pflegesituationsbericht (Version 2.06).?

11. § 16 Abs. 2 bis 4 lauten:

?(2) Medizinische Dokumente und Medikationsdaten haben alle Felder zu enthalten, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien ?Mandatory? (M) ?Required? (R) bezeichnet sind. Die eingehaltene ELGA-Interoperabilitätsstufe ergibt sich aus der...

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