Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit zur Änderung der ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-Verordnungsnovelle 2015 ? ELGA-VO-Nov 2015)
373. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit zur Änderung der ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-Verordnungsnovelle 2015 ? ELGA-VO-Nov 2015) Auf Grund der §§ 8 sowie 28 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, wird Folgendes verordnet:
Die ELGA-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 106/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
?2a. | ?Komponentenverfügbarkeit?: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.? |
2. In § 2 werden nach der Z 3 folgende Z 3a und Z 3b eingefügt:
?3a. | ?Sicherheitstoken?: indirekt personenbezogene Datenstrukturen, die die korrekte Authentifizierung |
a) | bei der Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b GTelG 2012) oder |
b) | innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß § 18 Abs. 4 GTelG 2012 (§ 18 Abs. 6 GTelG 2012) |
sicherstellen. | |
3b. | ?Wiederherstellungspunkt?: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.? |
3. In § 2 lautet die Z 6:
?6. | ?Widerruf?: Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (§ 2 Z 5) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie |
a) | schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und |
b) | sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (§ 2 Z 5) bezieht.? |
4. In § 4 Abs. 6 wird nach dem Wort ?Signaturgesetzes? der Klammerausdruck ?(SigG)? eingefügt.
5. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:
?(8) Widersprüche gemäß § 15 Abs. 2 GTelG 2012 und Widerrufe gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 können nur ausdrücklich erklärt werden.?
6. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
?(3) Der Tätigkeitsbericht ist den ELGA-Systempartnern (§ 2 Z 11 GTelG 2012) und den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle zur Kenntnisnahme zu übermitteln sowie auf www.bmg.gv.at zu veröffentlichen.?
7. § 13 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:
?3. | schriftlich auf dem Postweg von ELGA-Teilnehmer/inne/n durch Angabe |
a) | des Namens sowie allfälliger akademischer Grade der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers, |
b) | des Geschlechts, des Geburtsdatums und des Geburtsortes der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers sowie |
c) | der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mailadresse der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers für Rückfragen oder |
4. | schriftlich auf dem Postweg von Vertreter/inne/n durch Angabe |
a) | des Namens sowie allfälliger akademischer Grade der Vertreterin/des Vertreters, |
b) | des Geschlechts, des Geburtsdatums und des Geburtsortes der Vertreterin/des Vertreters sowie |
c) | der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mailadresse der Vertreterin/des Vertreters für Rückfragen.? |
8. Nach § 13 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:
?(1a) Der Anfrage, die postalisch an die ELGA-Ombudsstelle übermittelt wird, muss zur eindeutigen Identifizierung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden. Die Anfrage muss darüber hinaus eigenhändig unterschrieben sein.
(1b) Im Falle der Vertretung müssen
1. | ein Nachweis der Vertretungsvollmacht bzw. der Eigenschaft als berufsmäßige Parteienvertreterin/berufsmäßiger Parteienvertreter der Anfrage, die postalisch an die ELGA-Ombudsstelle übermittelt wird, beigelegt sein, |
2. | zur eindeutigen Identifizierung der Vertreterin/des Vertreters eine Kopie ihres/seines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt sein sowie |
3. | die Anfrage eigenhändig von der Vertreterin/vom Vertreter unterschrieben sein. |
(1c) Eine Anfrage, die elektronisch ohne qualifizierte Signatur gemäß § 2 Z 3a SigG abgegeben wird, ist nicht geeignet den Nachweis der eindeutigen Identität zu erbringen.?
9. In § 16 Abs. 1 wird die Versionsnummer ?2.05? durch die Versionsnummer ?2.06? ersetzt.
10. In § 16 Abs. 1 Z 6 wird das Wort ?sowie? durch einen Beistrich ersetzt, in Z 7 der Punkt durch das Wort ?sowie? ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
?8. | Implementierungsleitfaden Pflegesituationsbericht (Version 2.06).? |
11. § 16 Abs. 2 bis 4 lauten:
?(2) Medizinische Dokumente und Medikationsdaten haben alle Felder zu enthalten, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien ?Mandatory? (M) ?Required? (R) bezeichnet sind. Die eingehaltene ELGA-Interoperabilitätsstufe ergibt sich aus der...
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