Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014)

83. Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 ? DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 2:

?§ 2 Zuständigkeit?

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 30 und 31:

?§ 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde
§ 31 Beschwerde an die Datenschutzbehörde?

3. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 35 bis 40:

?§ 35 Datenschutzbehörde und Datenschutzrat
§ 36 Einrichtung der Datenschutzbehörde
§ 37 Organisation und Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde
§ 38 Bescheide der Datenschutzbehörde
§ 39 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 40 Revision beim Verwaltungsgerichtshof?

4. (Verfassungsbestimmung) In § 2 Abs. 2 wird der Begriff ?Datenschutzkommission? durch den Begriff ?Datenschutzbehörde? ersetzt.

5. In § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 2 Z 2, Abs. 3, 4 und 6, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 5 Z 2, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 2 und 4, § 22a Abs. 1, 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 2, 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7, § 30 Abs. 1, 2, 2a, 4 bis 6a, § 31 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, § 31a Abs. 1 bis 3, § 32 Abs. 5 bis 7, § 34 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 47 Abs. 3 und 4, § 48a Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 50b Abs. 2, § 50c Abs. 1, § 52 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 5, § 54 Abs. 2 und § 61 Abs. 8 sowie in den Überschriften zu § 30 und § 31 wird jeweils der Begriff ?Datenschutzkommission? durch den Begriff ?Datenschutzbehörde? ersetzt.

6. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzbehörde zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.?

7. In § 22 Abs. 3 wird der Klammerausdruck ?(§ 38)? durch den Klammerausdruck ?(§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG, BGBl. Nr. 51/1991)? ersetzt.

8. § 31a Abs. 4 lautet:

?(4) Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzbehörde auf die §§ 26 Abs. 5 oder 27 Abs. 5, so hat diese nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren. Kommt sie zur Auffassung, dass die Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber dem Betroffenen nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der Daten mit Bescheid aufzutragen. Wurde keine Beschwerde erhoben und wird dem Bescheid der Datenschutzbehörde binnen acht Wochen nicht entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betroffenen selbst vorzunehmen und ihm die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihm mitzuteilen, welche Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden. Die ersten beiden Sätze...

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