Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2013)

57. Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 ? DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 37 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Datenschutzkommission ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. Zur Unterstützung der Datenschutzkommission ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Im Bundesfinanzgesetz ist die notwendige Sach- und Personalausstattung sicherzustellen. Die Bediensteten der Geschäftsstelle unterstehen nur den Weisungen des Vorsitzenden der Datenschutzkommission. Der Vorsitzende der Datenschutzkommission übt die Diensthoheit über die Bediensteten in der Geschäftsstelle aus.?

2. § 38 Abs. 2 lautet:

?(2) Der Bundeskanzler kann sich beim Vorsitzenden der Datenschutzkommission über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Vorsitzenden der Datenschutzkommission nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle im Sinne von Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, widerspricht.?

3. Nach § 60 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a angefügt:

?(6a) § 37 Abs. 2, § 38...

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