Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Fonds-Melde-Verordnung 2015 geändert wird

305. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Fonds-Melde-Verordnung 2015 geändert wird

Auf Grund des

1. § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 ? InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016, und

2. § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes ? ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016

in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF, BGBl. II Nr. 167/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 440/2015 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?und § 2 Abs. 2?.

3. § 6 samt Überschrift lautet:

?Zinsen gemäß § 98 EStG

§ 6. (1) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988 unterliegen).

(2) Meldefonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, sind in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) auszuweisen und zu veröffentlichen. Werden keine Jahresmeldungen mehr abgegeben, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) für den Zeitraum eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen.

(3) Die Bestimmungen des § 4 über verspätete Meldungen und Korrekturen ursprünglich rechtzeitig erfolgter Meldungen sind für (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abzugsverpflichtete eine Korrektur der einbehaltenen KESt nicht vornehmen darf.?

4. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) § 2 Abs. 2 und § 6 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 305/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Meldung der in Zeile 19 und 20 der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle ?Beschreibung Datensatz Start? geforderte Angaben sind erstmals in Meldungen mit Satus ?New? anzugeben, die nach dem 30. März 2017 an die Meldestelle übermittelt werden. Verwaltungsgesellschaften haben

- für bereits registrierte Fonds bis 18. November 2016,
- im Zuge
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