Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Übernahmegesetz geändert werden

76. Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Übernahmegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Börsegesetzes 1989
Artikel 2 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Artikel 3 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Artikel 4 Änderung des Übernahmegesetzes

Artikel 1

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 ? BörseG 1989, BGBl. I Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 Z 4 lautet:

?4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 48, 48c, 48d, 48m und 48n rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48, § 48c oder § 48d geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist oder?

2. § 25a Abs. 3 lautet:

?(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der FMA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die FMA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der FMA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die FMA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß den §§ 48c, 48d, 48m oder 48n erschwert oder vereitelt würde.?

3. § 48 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48b Abs. 1 Z 10 verhängten Berufsverbot beschäftigt,?

4. § 48 Abs. 1 Z 6 lit. b lautet:

?b) seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 oder einer aufgrund von § 82 Abs. 6 zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,?

5. §§ 48a bis 48s samt Überschriften lauten:

?Verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Marktmissbrauch

Zuständige Behörde

§ 48a. Die FMA ist unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1. Sie hat die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hievon entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten.

Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 48b. (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat die FMA unbeschadet ihrer Befugnisse nach den sonstigen Verfahrensbestimmungen folgende besonderen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung:

1. Zugang zu jedweden Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
2. von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen;
3. in Bezug auf Warenderivate gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
4. an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer, durch Personen, die in Amtshilfe für die FMA tätig werden, oder durch sonstige Sachverständige durchzuführen;
5. eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterzuverweisen;
6. bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007, Kreditinstituten oder Finanzinstituten anzufordern;
7. das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich erscheint, wobei § 48f Abs. 3 erster Satz anzuwenden ist;
8. den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349 auszusetzen;
9. die vorübergehende Einstellung von Handlungen zu verlangen, die gemäß der Auffassung der FMA gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen;
10. ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen und
11. alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen.

(2) Durchsuchung von durch das Hausrecht geschützten Räumen (§ 117 Z 2 lit. b Strafprozessordnung 1975 ? StPO, BGBl. Nr. 631/1975) ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 48c oder § 48d Abs. 1 Z 2 besteht und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände befinden, die zu beschlagnahmen sind.

(3) Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2 StPO einschließlich der in § 76a StPO genannten Daten) ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 48c (außer den Fällen der Zuwiderhandlung gegen Art. 10 und 14 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) oder § 48d Abs. 1 Z 2 besteht, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung der Zuwiderhandlung gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.

(4) Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 2 oder 3 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 3 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.

(5) Soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag der FMA aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann das Gericht weitere Ermittlungen durch die FMA anordnen oder von der FMA tatsächliche Aufklärungen aus den Akten verlangen. Bewilligt das Gericht den Antrag, hat es für die Durchführung eine Frist zu setzen, bei deren ungenütztem Ablauf die Bewilligung außer Kraft tritt. Über die Durchführung entscheidet die FMA. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die FMA von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen.

(6) Gegen den Beschluss steht der FMA, dem Beschuldigten und jeder anderen Person, die durch den Beschluss in ihren subjektiven Rechten betroffen ist, ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien zu. Der FMA steht auch Beschwerde zu, wenn ihr Antrag nicht erledigt wurde. Für Beschwerden und das Verfahren über Beschwerden gelten die §§ 87 bis 89 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Wird einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit einer Ermittlungsmaßnahme nach Abs. 3 gemäß § 89 Abs. 2b StPO Folge gegeben, so ist gemäß § 89 Abs. 4 StPO vorzugehen.

(7) Für die Durchsuchung (Abs. 2) gelten die Bestimmungen der §§ 121 und 144 StPO sinngemäß. Der FMA kommen bei Durchsuchungen die in Abs. 1 Z 1 genannten Befugnisse zu. Weiters kann sie vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen. Die FMA ist befugt, in dem erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist. Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen Straftat als jener schließen lassen, deretwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, können sie ebenfalls in Beschlag genommen werden, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolgs geboten ist. Im Fall eines Widerspruchs unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes, gegenüber der FMA bestehendes Verschwiegenheitsrecht gilt die Bestimmung des § 112 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Die FMA hat die Bewilligung der Durchsuchung demjenigen, bei dem die Durchsuchung vorgenommen wird (Betroffener), sogleich mit der...

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