Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Polizeizeichenschutzverordnung geändert wird

190. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Polizeizeichenschutzverordnung geändert wird

Auf Grund des § 83b Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes ? SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2016, wird verordnet:

Die Polizeizeichenschutzverordnung ? PZSV, BGBl. II Nr. 94/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Anhangsbezeichnung ?E4? durch die Anhangsbezeichnung ?E6? ersetzt.

2. In § 4 Z 1 wird das Wort ?FÜR? durch das Wort ?ZUR? ersetzt.

3. § 6 lautet:

?Die Anhänge E1 bis E6 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Dienst-, Funktions- und Sprachenabzeichen:

1. Dienstabzeichen ?Bundespolizei? und ?Bundespolizei Kriminaldienst?;
2. Funktionsabzeichen ?Exekutivdienstabzeichen?;
3. Funktionsabzeichen ?Alpinpolizei?, ?Ausgleichsmaßnahmen?, ?Bereitschaftseinheit?, ?Diensthundeführer?, ?Einsatzkommando Cobra?, ?Einsatztrainer?, ?Entschärfungsdienst?, ?Flugpolizei?, ?Gefahrstoffkundiges Organ?, ?Landesverkehrsabteilung?, ?Polizeiarzt?, ?Polizeimusik?, ?Sanitätsdienst?, ?Schiffsführer? und ?Strahlenspürer?;
4. Funktionsabzeichen ?Polizei-Alpinist?, ?Polizei-Hochalpinist?, ?Polizei-Bergführer? in Silber, ?Polizei-Bergführer? in Gold, ?Polizei-Einsatzpilot?, ?Polizei-Flugtechniker?, ?Polizei-Fluglehrer?, ?Polizei-Schiffsführer? und ?Polizei-Strahlenspürer?;
5. folgende Funktionsabzeichen im Bereich ?Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst?: ?Einsatzeinheit Burgenland?, ?Einsatzeinheit Kärnten?, ?Einsatzeinheit Niederösterreich?, ?Einsatzeinheit Oberösterreich?, ?Einsatzeinheit Salzburg?, ?Einsatzeinheit Steiermark?, ?Einsatzeinheit Tirol?, ?Einsatzeinheit Vorarlberg?, ?Einsatzeinheit Wien?, ?WEGA?, ?Ordnungsdiensteinheit? und ?Einsatzkontingent Delphin 500?;
5a. Funktionsabzeichen ?Ordnungsdiensteinheit? und ?Aufarbeitungskontingent?;
6. Sprachenabzeichen nach dem Muster des dargestellten Abzeichens,
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