Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektroma]gnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder ? VEMF) erlassen wird und mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geändert werden

179. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder ? VEMF) erlassen wird und mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geändert werden

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder ? VEMF) Aufgrund der § 66 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Z 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2015, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Expositionsgrenzwerte
§ 4. Auslösewerte
§ 5. Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für schwangere Arbeitnehmerinnen
§ 6. Bewertungen, Berechnungen und Messungen
§ 7. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)
§ 8. Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
§ 9. Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 10. Inhalt des Maßnahmenprogramms
§ 11. Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung
§ 12. Ausnahmen
§ 13. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 14. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anlage 1 Physikalische Größen zur Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern
Anlage 2 Nichtthermische Wirkungen (Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte im Frequenzbereich von 0 Hz bis 10 MHz)
Anlage 3 Thermische Wirkungen (Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz)

Geltungsbereich

§ 1. Die Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer/innen während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Elektromagnetische Felder im Sinn dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.

(2) Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinne der Anlage 1 verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 verwendet.

(3) Diese Verordnung umfasst nicht vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.

Expositionsgrenzwerte

§ 3. (1) Der/die Arbeitgeber/in hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt A im Frequenzbereich

1. von 0 Hz bis 1 Hz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gegenüber statischen magnetischen Feldern gemäß Tabelle A1,
2. von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A2,
3. von 1 Hz bis 400 Hz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A3

nicht überschritten werden.

(2) Der/die Arbeitgeber/in hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt A im Frequenzbereich

1. von 100 kHz bis 6 GHz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gemäß Tabelle A1,
2. von 0,3 bis 6 GHz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A2 und
3. von 6 bis 300 GHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A3

nicht überschritten werden.

(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1.

(4) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß § 4 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch den/die Arbeitgeber/in.

(5) Wenn die Exposition von Arbeitnehmer/innen einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen die Arbeitgeber/innen, ausgenommen im Fall des Abs. 6 bis 10,

1. unverzüglich Maßnahmen gemäß § 9 und § 10 ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
2. ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und
3. die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 7 entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.

(6) Bei bildgebenden Verfahren mittels Magnetresonanz im Gesundheitswesen für Patient/innen oder damit verknüpften Forschungsarbeiten mit Magnetresonanzgeräten können die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wenn die Exposition mit der Aufstellung, Prüfung und Anwendung, Entwicklung und Wartung von Geräten für diese bildgebenden Verfahren in Zusammenhang steht, soferne Folgendes erfüllt ist:

1. Die nach § 7 durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung hat gezeigt, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.
2. Alle technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik und den Grundsätzen der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) wurden durchgeführt.
3. Die Umstände rechtfertigen hinreichend eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte.
4. Die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel oder der Arbeitsvorgänge wurden berücksichtigt.
5. Der/die Arbeitgeber/in weist nach, dass die Arbeitnehmer/innen weiterhin vor gesundheitsschädlichen Wirkungen und Sicherheitsrisiken geschützt sind, etwa indem die Informationen für die sichere Anwendung nach dem Medizinproduktegesetz (MPG), BGBl. I Nr. 657/1996, eingehalten werden.
6. Bei Exposition von Kopf, Rumpf im stationären Magnetfeld von mehr als 2 Tesla (Anlage 2 Punkt A 1) sind kontrollierte Arbeitsbedingungen durch ausreichend langsame Bewegungen sichergestellt.

(7) Wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen notwendig ist, ist eine vorübergehende Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 3 zulässig

1. bei Widerstands- und Bolzenschweißarbeiten in beengten Räumen (z. B. bei Herstellung von Prototypen in der Autoindustrie) mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das Magnetfeld,
2. in Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie
a) bei Arbeiten ab einer Nennspannung von 220 kV mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das elektrische Feld,
b) bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das Magnetfeld.

(8) Eine vorübergehende Überschreitung gemäß Absatz 7 ist nur zulässig wenn

1. die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 2 nicht überschritten werden,
2. nach dem Stand der Technik alle technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt wurden,
3. der/die Arbeitgeber/in erforderlichenfalls die Arbeitsplatzevaluierung aktualisiert, wenn der/die Arbeitnehmer/in vorübergehende Symptome meldet, und
4. der/die Arbeitnehmer/in über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 informiert wurde.

(9) Weiters ist eine zeitweilige Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 3 infolge Überbelastung durch das Magnetfeld in Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie zulässig für Arbeiten bei absehbaren Betriebsstörungen durch Überströme in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten und abgegrenzten Bereichen im Freien, auch wenn die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 2 überschritten werden, sofern gewährleistet ist, dass die Überexposition nicht länger als die nach dem Stand der Technik höchstzulässige Abschaltdauer besteht.

(10) Eine zeitweilige Überschreitung gemäß Absatz 9 ist nur zulässig, wenn

1. die gemäß § 7 durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung ergeben hat, dass die
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT