Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Skibautechnik (Skibautechnik-Ausbildungsordnung)

130. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Skibautechnik (Skibautechnik-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:

Lehrberuf Skibautechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Skibautechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Skibautechniker oder Skibautechnikerin) zu bezeichnen

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Skibautechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Auswählen, Annehmen, Prüfen (zB Holzfeuchtemessungen) auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe,
2. Laden der Bestückungswagen mit den notwendigen Zwischenprodukten wie zB Laufflächen, Holzkerne, Glasfasermatten, Stahlkanten, Deko-Folien sowie Einlegen der Zwischenprodukte in die Pressformen und Vorbereiten zur Pressung,
3. Bedienen der betriebsspezifischen Produktionsmaschinen und -anlagen zur Skiherstellung,
4. Finalisieren der Ski durch Bedrucken und Montieren der Skispitzen,
5. Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität sowie materialgerechtes Verpacken und Lagern der Produkte,
6. Warten, Pflegen und einfaches Instandhalten der betriebsspezifischen Produktionsmaschinen und -anlagen,
7. Ausführen aller Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und der einschlägigen Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Skibautechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ?
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ?
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1 Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
4.2 Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.
4.3 Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
4.4 Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5 Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
4.6 Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5. Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
6. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
7. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
8. Kenntnis der Werkstoffe (Holz wie zB Esche, Pappel, Okume, Paulownia sowie Carbon, Titanal, Stahl, Glasfaser, Kunststoffe usw.)
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