Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik (Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016)

128. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik (Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:

Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) Die Lehrlinge im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik müssen gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, in der jeweils gültigen Fassung, ausgebildet werden.

(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Luftfahrzeugtechniker, Luftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können

1. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen (auch in englischer Sprache),
2. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
3. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnisse und Anwenden von Qualitätsmanagementsystemen,
4. Ausführen von Arbeiten ? Wartungstätigkeiten am Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der einschlägigen Luftfahrzeugherstellerinstandhaltungsanweisungen sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards,
5. Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien unter Berücksichtigung der einschlägigen Luftfahrzeugherstelleranweisungen sowie luftfahrtspezifischer Normen
6. Bearbeiten und Zusammenbauen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Komponenten sowie Einbauen, Justieren und Prüfen, Beurteilen des korrekten Zustandes in Abhängigkeit der Anweisungen des Herstellers sowie Beurteilen der korrekten Funktion dieser Komponenten in Luftfahrzeugen,
7. Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Luftfahrzeugen,
8. Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen, Messen, Beurteilen und Prüfen berufstypischer physikalischer Größen,
9. Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten,
10. Erfassen und Erstellen der erforderlichen Dokumentationen sowie technischer Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung der national und international vorgegebenen Luftfahrtgesetze und Normen,
11. fachgerechtes Anwenden luftfahrtspezifischer Werkzeuge und Testeinrichtungen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Die Details der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Berufsbildposition 14, Praxis in der Kategorie A) sind unter Berücksichtigung der luftfahrttechnischen Berechtigungen des jeweiligen Lehrbetriebes gemäß der durch die zuständige Luftfahrtbehörde Austro Control vorgegebenen und auf ihrer Website publizierten Anlage (Anlage ? 02 zu EASA FORM 19B.1 ? Liste für den Nachweis der praktischen Tätigkeiten im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/, in der jeweils gültigen Fassung, auszubilden. Wenn der luftfahrttechnische Berechtigungsumfang des jeweiligen Lehrbetriebes mehr als eine Subkategorie umfasst, sind mindestens zwei Subkategorien auszubilden.

(3) Zum Nachweis der ausgeführten Arbeiten gemäß...

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