Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Klavierbau (Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016)

126. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Klavierbau (Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:

Lehrberuf Klavierbau

§ 1. (1) Der Lehrberuf Klavierbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Klavierbauer oder Klavierbauerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Klavierbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Bestimmen, Beurteilen und Auswählen von Hölzern, Werk- und Hilfsstoffen,
2. Ausführen von Arbeiten an Resonanzböden, Berippungen, Rasten, Stegen und Stimmstöcken,
3. Aufpassen und Druckrichten von Rahmen,
4. Berechnen, Anfertigen und Beziehen von Saiten,
5. Ausführen von Arbeiten an Klaviaturen sowie Zusammensetzen und Regulieren von Flügel- und Pianinomechaniken und Dämpfungen; Abziehen von Hammerköpfen,
6. Ersetzen von Mechanikteilen und Instandsetzen von Mechaniken und deren Teilen,
7. musikalisches Handhaben des Klaviers (wie zB Zupfen, Stimmen, Spielen),
8. Pflegen und Warten von Klavieren,
9. Prüfen der Funktion und Durchführen von Qualitätskontrollen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Klavierbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ? ?
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ? ?
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1 Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
4.2 Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.
4.3 Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
4.4 Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5 Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
4.6 Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
6. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
7. ? ? Mitwirken beim Beraten und Betreuen von Kunden/innen Beraten und Betreuen von Kunden/innen
8. Kenntnis der Arbeitsplanung Durchführen der
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