Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

120. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schilderherstellung und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Lackiertechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in sowie Vergolder und Staffierer mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.

2. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Berufskraftfahrer die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Beschriftungsdesign und Werbetechnik? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Beschriftungsdesign und Werbetechnik 3 Lackiertechnik 1. voll
Maler/in und Beschichtungs-techniker/in - Schwerpunkt Dekormaltechnik - Schwerpunkt Funktions- beschichtungen - Schwerpunkt Historische Maltechnik - Schwerpunkt Korrosionsschutz 1. 1. 1. 1. voll voll voll voll
Vergolder und Staffierer 1. voll

3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Lackiertechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in ? Schwerpunkt Dekormaltechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in ? Schwerpunkt Funktionsbeschichtungen, Maler/in und Beschichtungstechniker/in ? Schwerpunkt Historische Maltechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in ? Schwerpunkt Korrosionsschutz und Vergolder und Staffierer jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Beschriftungsdesign und Werbetechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

4. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Blumenbinder und ?händler (Florist) und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Friedhofs- und Ziergärtner sowie Garten- und Grünflächengestaltung mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.

5. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fleischverkauf die nachfolgenden...

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